Kurz gesagt: Beschränkung der vertraglichen Haftung in der Schweiz

Kurz gesagt: Beschränkung der vertraglichen Haftung in der Schweiz

Haftungsbeschränkung

Verbot von Ausnahmen und Beschränkungen

Welche Pflichten kann der Lieferant im Vertrag nicht ausschließen oder beschränken?

Gemäss § 100 des Obligationenrechts (OR; SR 220 – Bundesgesetz vom 30. März 1911 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (V. Teil: Obligationenrecht) (admin.ch)) Aufgrund der Vertragsfreiheit gilt die Haftungsbeschränkung grundsätzlich, mit Ausnahme von Fällen aus unerlaubter Handlung, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und bei denen der Verzicht nichtig ist.

Ausnahmen können gelten, wenn die Arbeit des Lieferanten staatlich genehmigt ist (z. B. bei der Lieferung von Energie). In diesem Fall steht es dem Richter frei, die vereinbarte Ausnahme für einfache oder leichte Fahrlässigkeit für ungültig zu erklären.

Bei der Lieferung von Waren gilt der Haftungsausschluss ebenfalls nicht, wenn der Lieferant zum Zeitpunkt der Lieferung Kenntnis von einem Mangel der gelieferten Ware hatte.

Finanzhüte

Gibt es rechtliche Kontrollen hinsichtlich der Verwendung von Finanzobergrenzen zur Begrenzung der Haftung bei Vertragsbruch?

Sofern der gesamte Haftungsverzicht rechtmäßig ist, können auch finanzielle Höchstgrenzen vereinbart werden.

Entschädigung

Gibt es gesetzliche Regelungen für Entschädigungen zur Abdeckung von Haftungsrisiken in Verträgen?

Das Schweizer Recht sieht keine allgemeinen gesetzlichen Regelungen für Freistellungsklauseln zur Abdeckung von Haftungsrisiken in Verträgen vor.

Diese Freistellungsklausel gilt jedoch analog zu Artikel 100 OR nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der freigestellten Partei.

verursachter Schaden

Sind Vertragsstrafenklauseln in Ihrer Rechtsordnung durchsetzbar und werden sie häufig verwendet?

Das Strafgesetzbuch sieht die Möglichkeit eines pauschalierten Schadensersatzes nicht ausdrücklich vor, regelt jedoch in den Artikeln 160 bis 163 die Grundsätze für die Anwendung von Vertragsstrafen. In der Praxis werden pauschalierter Schadensersatz und Vertragsstrafen ähnlich behandelt.

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Der Unterschied zwischen den beiden Konzepten besteht darin, dass der Vertragsstrafe eine Straffunktion zukommt. Es ist also nicht erforderlich, dass dem Zwangsgeldberechtigten überhaupt ein Schaden entstanden ist. Kann der Schuldner nachweisen, dass der tatsächlich entstandene Schaden höher ist als die vereinbarte Vertragsstrafe, und liegt ein Verschulden des Schuldners vor, ist der Gläubiger berechtigt, den darüber hinausgehenden Betrag geltend zu machen.

Der pauschalierte Schadensersatz hat keine Straffunktion. Ihr Zweck besteht darin, den zu erwartenden Schaden auszugleichen. Der Gläubiger muss das Vorliegen des tatsächlichen Schadens nachweisen, nicht dessen Höhe. Typischerweise fungieren Schadensersatzklauseln auch als vertragliche Haftungsgrenzen (finanzielle Höchstgrenzen). Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche kann der Gläubiger daher nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit geltend machen.

Sowohl pauschalierter Schadensersatz als auch Vertragsstrafen werden im Schweizer Recht häufig verwendet. Allerdings kann der Richter gemäß Artikel 163 Absatz 3 OR nach eigenem Ermessen die Höhe der Vertragsstrafe oder des pauschalierten Schadensersatzes herabsetzen, wenn er diese für zu hoch hält.

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