Der Weg der Schweiz zur Umsetzung der Säule 2

Der Weg der Schweiz zur Umsetzung der Säule 2

Knapp

Was soll getan werden

Nach der Abstimmung verlagert sich der Fokus nun auf die technische Umsetzung. MNUs verfügen nun über die erforderliche Sicherheit, um die Vorbereitungen und Planungen für Säule 2 voranzutreiben. Während einige Umsetzungsdetails noch einer Klärung bedürfen, ist die allgemeine Richtung klar; Die Schweiz wird einen dynamischen und allgemeinen Verweis auf die GloBE-Regeln übernehmen, wie sie im Gesamtrahmen der OECD/G20 vereinbart sind.

Daher müssen sich multinationale Unternehmen darauf vorbereiten, dass die folgenden Regeln für ihre Schweizer Unternehmen gelten. Dazu gehört das Verständnis, wie relevante Daten erfasst werden und die erforderlichen Compliance-Maßnahmen umgesetzt werden:

  • Local Income Income Inclusion and Growth Tax Rule (IIR): Sie gilt voraussichtlich für Arbeitsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen (oder bis zum 31. Dezember 2023, um sich an die EU anzupassen).
  • Qualified Local Excess Tax (QDMTT): Gilt voraussichtlich ab dem nächsten Jahr.
  • Low Tax Profits Rule (UTPR): Sie gilt voraussichtlich für Arbeitsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 (oder 31. Dezember 2024) beginnen.

Die möglichen Auswirkungen dieser Regelungen sollten bereits bei Umstrukturierungen innerhalb des Konzerns sowie bei Fusionen und Übernahmen (insbesondere bei Akquisitionen, aber auch bei Verkäufen) berücksichtigt werden.

Was dann?

Der Zeitplan für die Umsetzung in der Schweiz wird sich im Wesentlichen an der Umsetzung in anderen Jurisdiktionen orientieren, darunter fast 140 Länder, insbesondere die EU-Mitgliedstaaten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Schweiz keinen Teil ihrer Steuerbasis an andere Länder verliert.

Zunächst werden die GloBE-Regeln vorübergehend per Dekret umgesetzt. Das Schweizer Parlament wird dann in den kommenden Jahren ein Bundesgesetz erlassen, das das Dekret ersetzen soll.

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Der Erlass wird auch verschiedene Verfahrensaspekte abdecken:

  • Digitalisierung: Die Erklärung und das Verfahren müssen elektronisch auf dem Portal abgewickelt werden. Zugang zu diesem Portal haben die Eidgenössische Steuerverwaltung und die jeweiligen Kantone.
  • Verringerung des Verwaltungsaufwands: Der Verwaltungsaufwand für die betroffenen Behörden wird durch die Einführung des sogenannten „Single Window“ zur Erhebung der Zusatzsteuer verringert. Die wirtschaftlich bedeutendste Einheit innerhalb der Unternehmensgruppe zahlt die Steuer in ihrem Sitzkanton stellvertretend für alle Einheiten in der ganzen Schweiz. Die wirtschaftliche Bedeutung wird am Betriebsgewinn und bei fehlendem Gewinn am Eigenkapital gemessen. Dieser Kanton überweist dann seinen Anteil an den Einnahmen aus der Zusatzsteuer an den Bund und an jene Kantone, in denen die anderen Unternehmenseinheiten der Gruppe ansässig sind. Steuerpflichtige Unternehmenseinheiten sind jedoch zur Mitwirkung verpflichtet, indem sie eine Selbsterklärung über das digitale Portal abgeben.
  • Einzelheiten zum Beschwerdeverfahren: Das Beschwerdeverfahren sieht vor, dass Veranlagungsbeschwerden direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden können, also unter Umgehung der üblichen ersten Beschwerdeinstanz bei der ansässigen Steuerverwaltung. Es ist zu beachten, dass auch für die von der Steuernachveranlagung betroffenen Kantone die Möglichkeit einer Beschwerde besteht (d. h. die Beschwerderechte sind nicht nur den Steuerpflichtigen vorbehalten).
  • Nichteinhaltung: Es wird erwartet, dass Bußgelder usw. bei Nichteinhaltung im Vergleich zu anderen Gerichtsbarkeiten weniger hoch ausfallen und bis zu 10.000 CHF betragen (außer in Fällen von Steuerhinterziehung, wo viel höhere Bußgelder anfallen).

Es ist zu beachten, dass die Zusatzsteuer nicht von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden kann (im Gegensatz zur Schweizer Körperschaftssteuer, aber im Einklang mit den OECD-Grundsätzen) und dass alle Schweizer Unternehmen gemeinsam für die Zahlung der Zusatzsteuer verantwortlich sind.

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Darüber hinaus liegt der Fokus des Bundes sowie der betroffenen Kantone (insbesondere derjenigen mit einer Direktübertragungsrate von weniger als 15 %) nach der durch die Volksabstimmung geschaffenen Gewissheit darauf, wie sie ihre lokale Attraktivität als günstige Wirtschaftsstandorte erhalten können ( zum Beispiel durch) die Bereitstellung von Steuerrückerstattungsgutschriften oder damit verbundenen Initiativen).

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