Auf einen Blick: Voraussetzungen für die Meldung fehlerhafter Produkte in der Schweiz

Auf einen Blick: Voraussetzungen für die Meldung fehlerhafter Produkte in der Schweiz

Setzen Sie Produktsicherheitsgesetze durch

Organisatoren

Wer setzt in Ihrer Gerichtsbarkeit die Produktsicherheitsgesetze durch? Wenn es mehrere Regulierungsbehörden gibt, wie überschneiden sich ihre Aktivitäten und in welchem ​​Umfang arbeiten sie zusammen?

Die Anwendung der Produktsicherheitsgesetze in der Schweiz ist in der Regel branchenspezifisch. Die Umsetzung obliegt je nach Fachgesetz entweder dem jeweiligen kantonalen Organ oder dem jeweiligen Bundesorgan. Die wichtigsten Regulierungsbehörden und ihre Interaktionen sind wie folgt:

  • Das Staatssekretariat für Wirtschaft koordiniert den Vollzug der schweizerischen Produktsicherheitsgesetzgebung im Einvernehmen mit branchenspezifischen Vollzugsbehörden (zum Beispiel bei mehreren Regulierungsbehörden) und ist zudem die Aufsichtsbehörde, die mehrere Produktbereiche überwacht.
  • Das Bundesprüfamt für Starkstromanlagen ist für die technische Überwachung und Prüfung elektrischer Anlagen und elektronischer Geräte zuständig.
  • Die Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung befasst sich mit persönlicher Schutzausrüstung, insbesondere im Zusammenhang mit Verkehrs-, Sport- und Haushaltsbedarf sowie mit Maschinen, jedoch nur im Zusammenhang mit der Freizeitnutzung.
  • Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ist die zuständige Aufsichtsbehörde für persönliche Schutzausrüstungen und Maschinen im betrieblichen Einsatz.
  • Das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) ist für die Überwachung der Märkte für Heilmittel und Medizinprodukte zuständig.
  • Die zuständigen kantonalen Stellen – zum Beispiel kantonale Kontrollstellen oder Labore – verfügen in der Regel über die nötige Kompetenz, die schweizerische Gesetzgebung im Bereich Lebensmittel und öffentliche Einrichtungen (einschließlich Spielzeug, Kosmetikprodukte oder Lebensmittelkontaktmaterialien) anzuwenden.

Hinsichtlich des Umfangs der Zusammenarbeit sind die Produktsicherheitsaufsichtsbehörden des Bundes oder der Kantone grundsätzlich dazu verpflichtet, sich gegenseitig Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit dies für den Vollzug der Produktsicherheitsgesetzgebung erforderlich ist (siehe Artikel 21 des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse (THG). )). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann die zuständige Vollzugsbehörde auch Auskünfte und Unterlagen von ausländischen Behörden oder Institutionen einfordern (vgl. § 22 THG). Wenn eine Regulierungsbehörde beispielsweise ein Produktsicherheitsrisiko entdeckt oder darüber informiert wird, ist sie grundsätzlich verpflichtet, andere relevante Regulierungsbehörden in der Schweiz zu benachrichtigen, und kann auch relevante Stellen im Ausland benachrichtigen.

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Umsetzungsverfahren und Strafen

Welche Durchsetzungsverfahren stehen den Regulierungsbehörden zur Verfügung? Welche Strafen könnten sie bei Nichteinhaltung der Produktsicherheitsgesetze verhängen?

Die den Aufsichtsbehörden zur Verfügung stehenden Durchsetzungsmaßnahmen und die verhängten Strafen oder Sanktionen ergeben sich aus der geltenden Produktsicherheitsverordnung. Wenn ein Produkt jedoch nicht den geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist die zuständige Vollzugsbehörde im Allgemeinen berechtigt, entsprechende Verwaltungsmaßnahmen anzuordnen (siehe Artikel 10 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes). Dabei kann es sich um einen Verkaufsstopp, eine allgemeine Warnung, einen Produktrückruf oder eine Rückrufaktion handeln (siehe Artikel 10 Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes). Darüber hinaus kann die zuständige Vollzugsbehörde bei Zuwiderhandlung strafrechtliche Sanktionen verhängen. Allerdings sind die Strafverfolgungsbehörden bei der Einleitung eines Strafverfahrens eher zurückhaltend und tendieren dazu, dies nur bei klarer Absicht zu tun.

Implementierungsprozess und -verfahren

Was ist der typische Prozess für Durchsetzungsmaßnahmen und welche Verfahren sind damit verbunden? Welche Regeln gelten für Vollstreckungsverfahren?

Die maßgeblichen Verfahrensregeln für Vollstreckungsverfahren in der Schweiz richten sich nach den jeweils anwendbaren eidgenössischen bzw. kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetzen. Normalerweise reicht die zuständige Behörde vor dem Ergreifen von Durchsetzungsmaßnahmen (z. B. der Anordnung eines Rückrufs) offiziell eine Beschwerde gegen den nicht konformen Hersteller (oder eine andere verantwortliche Partei) ein, wobei der Hersteller über die Nichteinhaltung benachrichtigt wird und eine Genehmigung erhält. Das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist gehört zu werden. Abhängig von den Sicherheitsrisiken wird der Partei eine kürzere oder längere Frist zur Ausübung dieses Rechts eingeräumt. Die Behörde führt in der Regel keinen informellen Austausch durch, bevor sie Maßnahmen ergreift. Hat der Hersteller bzw. Verantwortliche von seinem Anhörungsrecht Gebrauch gemacht, erlässt die Behörde eine Anordnung, die mit der Beschwerde bei der obersten Verwaltungsbehörde oder dem Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Diese Durchsetzungsverfahren können jedoch je nach den geltenden Produktvorschriften variieren.

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Durchsetzungstrends

Wie häufig sind Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Produktsicherheitsgesetze? Gab es in letzter Zeit bemerkenswerte Beispiele für Durchsetzungsmaßnahmen?

In der Schweiz sind Durchsetzungsmaßnahmen nach Produktsicherheitsgesetzen üblich, insbesondere in der Lebensmittel- oder Elektronikindustrie, wo Hersteller oder andere Verantwortliche häufig der Aufsicht der Behörden unterliegen. Da Verwaltungs- und Berufungsverfahren in der Regel nicht öffentlich sind, gibt es nur wenige Verfahren vor öffentlichen Gerichten. Viele Produzenten greifen auch auf die Zusammenarbeit mit den Behörden zurück, um die Behörden nicht zu blamieren oder den Reputationsschaden abzumildern.

Schwierige Durchsetzungsmaßnahmen

Welche Mechanismen stehen Unternehmen zur Verfügung, um Durchsetzungsmaßnahmen anzufechten?

Abhängig von den anwendbaren Verwaltungs- oder Strafprozessgesetzen können Unternehmen die Verhängung von Vollstreckungsmaßnahmen durch Einlegung einer Beschwerde bei einer Berufungsbehörde (z. B. einer höheren Behörde oder einem Gericht) anfechten.

Meldepflichten

Fristen für die Benachrichtigung

Welche Fristen gelten für die Benachrichtigung?

Artikel 8 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes schreibt vor, dass die Meldung unverzüglich erfolgen muss. Das Produktsicherheitsgesetz sieht für diesen Begriff keine konkreten Vorgaben vor. Gemäß den Verwaltungsrichtlinien zur Meldepflicht muss die Meldung jedoch je nach gefährdetem Sicherheitsrisiko innerhalb von ein bis zwei Tagen erfolgen (vgl Häufig gestellte Fragen zum Schweizer Produktsicherheitsgesetz, SECO). In der Praxis wird diese sehr kurze Frist jedoch selten eingehalten, und es kommt nur sehr selten vor, dass die Durchsetzungsbehörden den Zeitpunkt der Benachrichtigung untersuchen oder sogar ein benachrichtigendes Unternehmen für die verspätete Übermittlung der Benachrichtigung bestrafen.

Form und Inhalt der Benachrichtigung

Welche Form soll die Meldung haben? Welche Produktinformationen und sonstigen Daten sind in der Meldung an die zuständige Behörde anzugeben?

Die Mitteilung sollte schriftlich erfolgen. Generell verlangen die Behörden von den anzeigenden Unternehmen die Vorlage eines ausgefüllten Meldeformulars, das auf den Internetseiten der Behörden zu finden ist. Dies ist jedoch keine gesetzliche Verpflichtung und die Mitteilung gilt als wirksam, wenn sie formlos erfolgt (z. B. durch ein einfaches Mitteilungsschreiben). Gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes sollte die Meldung Informationen enthalten, die eine genaue Identifizierung des Produkts ermöglichen, eine umfassende Beschreibung der vom Produkt ausgehenden Gefahr, alle verfügbaren Informationen über die Lieferkette und eine Beschreibung des Produkts Produkt. Maßnahmen zur Abwendung des Risikos, wie z. B. Warnungen, Verkaufsstopp, Rückruf oder Rückruf des Produkts.

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