Q&A: Bestimmungen zum privaten Bankgeheimnis in der Schweiz

Q&A: Bestimmungen zum privaten Bankgeheimnis in der Schweiz

Geheimhaltung

Verpflichtungen

Beschreiben Sie die Verpflichtungen zum privaten Bankgeheimnis.

In der Schweiz eingetragene Banken sowie schweizerische Zweigniederlassungen und Vertretungen ausländischer Banken unterliegen gegenüber ihren Kunden der gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit (Bankgeheimnis). Die Weitergabe von Kundeninformationen an Dritte, einschließlich Mutter- und Tochtergesellschaften in diesem Zusammenhang, ist untersagt.

Das Bankgeheimnis ist jedoch nicht absolut und kann unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen aufgehoben werden oder nicht. Die Bedeutung und Reichweite des schweizerischen Bankgeheimnisses wurde in den letzten Jahren auf Druck aus dem Ausland intensiv diskutiert. Allerdings hat sich die Situation in Steuerfragen mit der Einführung des automatischen Informationsaustauschs geändert.

Seit Inkrafttreten des Finanzinstitutsgesetzes am 1. Januar 2020 müssen neu beaufsichtigte Vermögensverwalter eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht (ähnlich dem Bankgeheimnis; siehe oben) gegenüber ihren Kunden einhalten.

Darüber hinaus werden Kundendaten auch durch die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) geschützt, das im Allgemeinen der europäischen Gesetzgebung zum Datenschutz entspricht. Es ist zu beachten, dass die DPD und ihre Durchführungsverordnungen derzeit – zumindest theoretisch – überprüft werden, um sie an die von der Europäischen Union verabschiedeten Datenschutzstandards (z. B. die EU-Datenschutzgrundverordnung 2016/679 (DSGVO) und die EU-Richtlinie 2016/680). Das Schweizer Parlament hat am 25. September 2020 das revidierte Darfur-Friedensabkommen angenommen. Die Exekutivdekrete befinden sich zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Berichts noch in Prüfung. Zu beachten ist, dass die Schweiz mit dieser Reform ihre Position als Land festigen wird, das ein gleichwertiges Datenschutzniveau bietet und von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union als solches anerkannt wird. Der Bundesrat rechnet derzeit damit, dass das revidierte Darfur-Friedensabkommen und seine Ausführungserlasse im September 2023 in Kraft treten.

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Welche Informationen und Dokumente fallen in den Geltungsbereich der Vertraulichkeit?

Das schweizerische Bank- (und Berufs-)geheimnis umfasst alle Informationen und Unterlagen, die das Vertragsverhältnis zwischen einer Bank (bzw. einem Vermögensverwalter) und ihren Kunden betreffen. Die Rechtsprechung und Schweizer Wissenschaftler stellen jedoch klar, dass Notizen und Anweisungen, die rein bankintern sind (d. h. sich nicht speziell auf einen Kunden beziehen oder Kundenidentifikationsinformationen enthalten), zum privaten Bereich der Bank gehören und nicht von abgedeckt sind Bankgeheimnis.

Ebenso decken die vertraglichen Geheimhaltungsbestimmungen in Vermögensverwaltungsverträgen typischerweise eine ähnliche Bandbreite an Informationen ab.

Für Datenschutzzwecke umfasst der Begriff „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare oder identifizierbare Person (dh eine betroffene Person) beziehen, wobei das schweizerische Recht einen „relativen“ Ansatz zur Identifizierung im Sinne der Fähigkeit zur Identifizierung verfolgt eine betroffene Person aus den Daten wird in Bezug auf die Person, die die Daten verarbeitet, in Bezug auf rechtliche Zugriffsmöglichkeiten auf andere Daten, die möglicherweise mit dem betrachteten Datensatz in Verbindung stehen, bewertet und nicht nur auf der Grundlage der theoretischen Möglichkeit einer Person, sie rückgängig zu machen -Engineering des Datensatzes.

Erwartungen und Einschränkungen

Welche Ausnahmen und Einschränkungen gibt es bei der Geheimhaltungspflicht?

Das schweizerische Bank- (und Berufs-)geheimnis gilt in Ausnahmefällen nicht. Dies ist der Fall, wenn eine Bank (oder ein beaufsichtigter Vermögensverwalter) gemäß den einschlägigen schweizerischen Verfahrensvorschriften einer Auskunftspflicht gegenüber öffentlichen oder gerichtlichen Schweizer Behörden unterliegt. Weiter kann die Weitergabe von Informationen für Zwecke der konsolidierten Aufsicht über eine Bankengruppe, der eine Schweizer Bank angehört, gestattet sein (sofern eine solche Weitergabe erforderlich ist und andere Voraussetzungen erfüllt), unbeschadet des Bankgeheimnisses. Schliesslich dürfen Banken und andere dem FINIG unterstellte Organisationen Daten über einen Kunden bekannt geben, sofern der Kunde seine Zustimmung erteilt hat. Ein Verzicht auf die Vertraulichkeit bedarf zu seiner Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung und der Auftraggeber ist auf die Folgen des Verzichts besonders hinzuweisen. Außerdem sollte der Geltungsbereich klar definiert sein.

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Im Hinblick auf den Datenschutz hängen die Ausschlüsse und Beschränkungen der Verarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten grundsätzlich von der Einwilligung der betroffenen Person, einer gesetzlichen Verpflichtung oder einem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse ab. Auch bei einer Übermittlung der Daten ins Ausland, also für den Fall, dass das Ausland, in das die Daten übermittelt werden, nicht über ein angemessenes Datenschutzniveau verfügt, gelten gewisse Einschränkungen.

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Was ist die Verantwortung für die Verletzung der Vertraulichkeit?

Nach schweizerischem Recht stellt eine Verletzung des Bank- oder Berufsgeheimnisses eine Verletzung der Beziehung zum Kunden dar und kann eine straf- und zivilrechtliche Haftung nach sich ziehen.

Die mögliche Strafe für eine vorsätzliche Verletzung des Bank- und Berufsgeheimnisses ist eine Busse bis zu CHF 540’000 oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren für die beteiligten Personen. In Fällen, in denen dem Betroffenen oder einem Dritten durch den Verstoß ein Vermögensvorteil verschafft wurde, drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei Fahrlässigkeit beträgt die Strafe Busse bis zu CHF 250’000. Darüber hinaus kann eine vorsätzliche Zuwiderhandlung als sittenwidrige Handlung gewertet werden (§ 3 Abs. 2 lit. c KWG). In der Praxis wären die Schweizer Bank und ihr Management von Sanktionen bedroht und könnten schließlich zum Entzug der Schweizer Banklizenz sowie zu einem persönlichen Verbot der Ausübung jeglicher Managementfunktionen in den regulierten Personen führen. Die gleichen Überlegungen gelten unserer Meinung nach auch für neu beaufsichtigte Vermögensverwalter.

Schliesslich haftet die Schweizer Bank oder der Schweizer Vermögensverwalter auch zivilrechtlich aufgrund von Vertragsverletzungen gegenüber ihren Kunden für jeden finanziellen Schaden, den sie aufgrund der Offenlegungsinformationen erleiden. Der Umfang der Haftung wegen Vertragsverletzung richtet sich nach den vertraglichen Regelungen, insbesondere nach etwaigen Schadensersatz- oder Haftungsbeschränkungsregelungen.

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Im Übrigen sind die möglichen Strafen bei vorsätzlicher Verletzung einiger Bestimmungen des aktuellen DSG eine Busse von bis zu 10’000 Franken. Die Revision des DSG sieht jedoch eine überarbeitete Obergrenze von CHF 250’000 vor.

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