Einblick: Ein Überblick über das Medien- und Unterhaltungsrecht in der Schweiz

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Zusammenfassung

Die Schweizer Medienlandschaft steht aufgrund des globalen digitalen Trends vor grundlegenden strukturellen Veränderungen. Die Einwohner informieren sich zunehmend über alternative Online-Medienangebote wie Google, YouTube oder individuell gestaltete Online-Content-Angebote mit einer etwas geringen Zahlungsbereitschaft. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat im Juni 2018 einen ersten Entwurf eines neuen Gesetzes über elektronische Medien (EMA) herausgegeben. Mit dem EMA-Gesetz soll der Geltungsbereich der Regulierung durch Anbieter traditioneller Medien (wie Radio- und Fernsehsender, wie unter geregelt) erweitert werden geltendes Recht). Für Radio und Fernsehen, veröffentlicht am 24. März 2006 (RTVA)) für Online-Medienshows mit ähnlichen Audio- oder audiovisuellen Programmen. Das Ergebnis des EMA-Konsultationsverfahrens erwies sich jedoch als so kontrovers, dass der Bundesrat am 28. August 2019 beschloss, das EMA-Gesetz nicht in Kraft zu setzen, sondern stattdessen die RTVA zu überprüfen. Die Interessengruppen machten geltend, dass die EMA die schwierige wirtschaftliche Situation der Presse nicht verbessert habe und keine verfassungsrechtliche Grundlage habe. In diesem Zusammenhang hat der Bundesrat angekündigt, Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung von Online-Medien mit redaktionellen Inhalten umzusetzen, die aufgrund der digitalen Transformation hohe journalistische Standards und Zeitungen bieten. Ein Paket empfohlener Maßnahmen wird dem Parlament im ersten Halbjahr 2020 vorgelegt.

Rundfunk- und Fernsehsender mit einer allgemeinen Lizenz sind verfassungsrechtlich verpflichtet, einen Beitrag zur Bildung, kulturellen Entwicklung, Meinungsbildung und Unterhaltung in der Schweiz zu leisten (öffentliche Dienste). Da die Eigenfinanzierung durch Werbung nicht ausreicht, um dieses Mandat unabhängig zu erfüllen, wird in der Schweiz eine Gebühr für öffentliches Radio und Fernsehen erhoben. Vor 2019 war diese Gebühr von jedem Inhaber eines Fernseh- oder Radiogeräts zu zahlen. Im Rahmen der RTVA-Überprüfung wurden diese Gebühren vom TV- oder Radio-Eigentum getrennt. Der Hauptgrund für das erlassene Gesetz war, dass fast alle anderen elektrischen Geräte (wie Mobiltelefone oder Computer) jetzt ausgestrahlte Inhalte empfangen und anzeigen können. Die neue Radio- und Fernsehgebühr beträgt 365 Schweizer Franken pro Privathaushalt und Jahr und liegt bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 500.000 Franken je nach Umsatzvolumen zwischen 365 und 35.590 Schweizer Franken pro Jahr.

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Rechtliche und regulatorische Rahmenbedingungen

In der Schweiz unterliegt der Medien- und Unterhaltungssektor aufgrund seines multidisziplinären Charakters keinen einheitlichen Regeln. Verschiedene gesetzliche Bestimmungen, die sowohl privat als auch öffentlich sind, betreffen den Bereich Medien und Unterhaltung.

Das Grundrecht auf Medienfreiheit wird ausdrücklich in Artikel 17 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (FC) garantiert, der das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 16 der französischen Verfassung) verankert und sich speziell mit der Masse befasst Kommunikation. Das Erleichterungsgesetz gilt gleichermaßen für Presse, Radio, Fernsehen und andere Formen der Informationsverbreitung. Grundsätzlich ist jede Art von Zensur verboten.

Rundfunk- und Fernsehsender werden vom Bundesamt für Kommunikation (OFCOM) reguliert, das als Aufsichtsorgan fungiert. Jede Person oder Einrichtung, die eine Reihe von Programmen bereitstellt, die kontinuierlich an die Öffentlichkeit verbreitet werden, gilt als Fernseh- oder Radiosender und unterliegt einer Meldepflicht gegenüber OFCOM oder einer öffentlichen Lizenz, wenn sie ein öffentlich-rechtliches Mandat übernimmt (z. B. eine Schweizer Öffentlichkeit) Sender, SRG SSR). Die Unabhängige Beschwerdestelle für Radio und Fernsehen befasst sich mit Beschwerden gegen redaktionelle Veröffentlichungen oder gegen die Verweigerung des Zugangs zu den Diensten der Schweizer Rundfunkprogramme.

Telekommunikationsdienstleister (TSPs) sind im Bundesgesetz über die Kommunikation vom 30. April 1997 (FAT) geregelt. Im Gegensatz zu Sendern, die sich an ein allgemeines Publikum wenden, sind Telekommunikationsdienstleister für die individuelle Kommunikation verantwortlich, die über ihre Kommunikationsnetze geleitet wird. Sie sind in der Regel meldepflichtig oder fordern beim OFCOM eine allgemeine Lizenz an, wenn sie weltweite Dienste erwerben oder das Hochfrequenzspektrum nutzen möchten.

Darüber hinaus zeichnet sich die Schweizer Medien- und Unterhaltungsindustrie durch eine gut entwickelte Selbstregulierung aus. Im Bereich des Journalismus überwacht der Schweizerische Presserat (SPC) die Einhaltung der in seinem Verhaltenskodex verankerten ethischen Grundsätze.

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Schließlich sind Inhalte, die von verschiedenen Akteuren der Medien- und Unterhaltungsbranche, wie Produzenten oder Rundfunkveranstaltern, erstellt oder veröffentlicht wurden, urheberrechtlich geschützt, wie dies im Bundesgesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (FACN) festgelegt ist, dem derzeit unterliegt Substantive Revision und die Verordnung über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 26. April 1993 (RCN).

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