Das Verbot des Nazigrußes in der Schweiz ist rechtlich komplex

Das Verbot des Nazigrußes in der Schweiz ist rechtlich komplex

Am 1. August 2005 versammeln sich rechtsextreme Gruppen in Rütli in der Schweiz. Keystone/Siggy Techler

Das Zeigen eines Nazi-Symbols oder das Zeigen eines Nazi-Grußes in der Öffentlichkeit ist in der Schweiz nicht immer strafbar. Jetzt sagen die Behörden, dass es möglich ist, solche Symbole oder Gesten zu verbieten, aber dass eine solche Änderung auf „erhebliche rechtliche und redaktionelle Hürden“ stoßen würde.

Dieser Inhalt wurde am 15. Dez. 2022 – 14:06 publiziert

Keystone-SDA/sb

Die Schweiz hat gegenüber NS-Symbolen und -Gesten eine gewisse Toleranz. Hitlergruß und Hakenkreuze sind nur zu propagandistischen Zwecken verboten. Seit 2003 gibt es politische Bemühungen, diese Diskriminierung zu beseitigen.

Mehrheiten in Regierung und Parlament haben bisher jedoch entschieden, dass Meinungsfreiheit wichtiger ist Die Wahrnehmung scheint sich zu ändernexterner Link Mit mehreren parlamentarischen Vorstössen und dem Aufruf des Auslandschweizerrates zu Null Toleranz.

Die Regierung zögerte zunächst und versprach, die Angelegenheit zu prüfen. Am Donnerstag hat das Bundesamt für Justiz (BJ) problematischexterner Link Bericht über rechtliche Möglichkeiten des Verbots.

Es kam zu dem Schluss, dass das Verbot nationalsozialistischer, rassistischer oder extremistischer Symbole möglich sei, dass eine solche Änderung jedoch „erheblichen rechtlichen und redaktionellen Hürden gegenüberstehe“.

Darüber hinaus besteht aus Sicht der Anwälte kein Handlungsbedarf. Die öffentliche Verwendung von nazistischen, rassistischen oder extremistischen Symbolen sowie gewaltfördernden Symbolen sei in der Schweiz in den meisten Fällen bereits strafbar. Sie fügte hinzu, dass die kantonalen Gesetze der Polizei ausreichende Instrumente zum Eingreifen, insbesondere bei Demonstrationen, an die Hand geben.

Und das BJ sagte, bei einer Erweiterung des Strafgesetzbuches müssten neben Nazi-Symbolen auch alle Symbole der Rassendiskriminierung aufgenommen werden.

Auch der Diskriminierungsartikel im Strafgesetzbuch könnte um ein „ausdrückliches Verbot der Verwendung nationalsozialistischer und rassistischer Symbole“ ergänzt werden. Alternativ könnte ein Sondergesetz erlassen werden, um das Verbot näher zu regeln.

Praktische Probleme

Der Bericht hebt die praktischen Schwierigkeiten bei der Ausarbeitung eines solchen Verbots hervor.

„Die Vorschrift sollte so offen formuliert sein, dass die Gerichte den Kontext des Gesetzes im Einzelfall berücksichtigen können, aber der Wortlaut muss klar und präzise sein, damit jeder weiß, was erlaubt und was verboten ist. ”

Ausnahmen müssen auch gemacht werden, damit die Verwendung der betreffenden Symbole für wissenschaftliche, pädagogische, künstlerische oder journalistische Zwecke weiterhin möglich ist.

‚Dringender Bedarf‘

in einem Gelenk Aussageexterner Link Der Schweizerische Israelitische Gemeindebund und die Tribüne der liberalen Juden in der Schweiz erklärten, die Notwendigkeit eines Verbots sei „dringend“ und es dürfe keine Rechtsunsicherheit mehr bezüglich der Verwendung von Nazi-Symbolen bestehen.

„Die Schweiz muss sich auch auf die Seite ihrer Nachbarn stellen und darf keine Randposition rechtfertigen“, sagte sie.

Die Organisationen forderten Parlament und Regierung auf, die im Bericht vorgestellten rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen und sich in einem ersten konkreten Schritt zunächst auf die Frage der NS-Symbole, -Gesten und -Fahnen zu konzentrieren.

„Bisher sind Versuche, rassistische, extremistische und diskriminierende Symbole zu verbieten, immer gescheitert, weil sich niemand auf eine Liste solcher Symbole einigen kann“, sagte sie.

In Übereinstimmung mit den JTI-Standards

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