Auf einen Blick: Geldwäschereivorschriften für Private Banking und Wealth Management in der Schweiz

Auf einen Blick: Geldwäschereivorschriften für Private Banking und Wealth Management in der Schweiz

Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzkriminalität

Bedarf

Was sind die wichtigsten Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzkriminalität für das Private Banking und die Vermögensverwaltung in Ihrem Land?

Die Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzkriminalität, die Finanzintermediären im Private Banking auferlegt werden, sind im Wesentlichen KYC-Regeln und -Verfahren sowie bestimmte regulatorische Anforderungen (z. B. interne Kontrollen, Dokumentation und Weiterbildung).

Zudem ist der Finanzintermediär verpflichtet, die Aufsichtsbehörde zu informieren, wenn ihm die kriminelle Herkunft der betreffenden Vermögenswerte bekannt wird oder ein begründeter Verdacht besteht (z. kriminelle Vereinigung oder Aktivitäten zur Terrorismusfinanzierung). Im Falle einer Meldung ist der Finanzintermediär verpflichtet, die Vermögenswerte der Kunden bis zu 20 Tage lang zu überwachen (während dieser Zeit werden die eingereichten Meldungen von der Aufsichtsbehörde geprüft). Wird der Fall nach Meldung an die Strafverfolgungsbehörde übergeben, muss der Finanzintermediär bis zu fünf Tagen eine vollständige Kontosperre durchführen, bis die Strafbehörde über die Aufrechterhaltung der Sperre entscheidet. Für Vermögenswerte von Personen, deren Daten dem Finanzintermediär von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), dem Eidgenössischen Spielbankenrat oder einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) wegen Verdachts auf Beteiligung übermittelt wurden, ist jedoch eine sofortige Vermögenssperre erforderlich oder Unterstützung terroristischer Aktivitäten.

Politisch gefährdete Personen

Was ist die Definition einer prominenten politischen Person (PEP) im innerstaatlichen Recht? Gibt es eine Erhöhung der Sorgfaltspflichten für den Aufbau einer Private-Banking-Beziehung für PEPs?

Ausländische und inländische politische Personen sind gemäss Geldwäschereigesetz (GwG) Personen, die mit führenden öffentlichen Aufgaben in Politik, Verwaltung, Militär und Justiz auf nationaler Ebene im Ausland betraut waren oder waren , in der Schweiz, sowie Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung von staatseigenen Unternehmen von nationaler Bedeutung. Nach schweizerischem Recht umfasst diese Definition auch Personen, die mit einer Führungsfunktion in zwischenstaatlichen Organisationen oder internationalen Sportverbänden betraut wurden.

Geschäftsbeziehungen mit ausländischen politischen Personen und deren Familienangehörigen oder ihnen nahestehenden (d. h. ihnen sozial oder beruflich nahestehenden) Personen sind eigentliche Risikobeziehungen und mit erhöhten Sorgfaltspflichten verbunden. Dagegen werden Beziehungen zu inländischen politischen Personen oder Personen, die in internationalen Organisationen exponiert sind, sowie deren Familienmitglieder oder enge Mitarbeiter nur dann als hohes Risiko angesehen, wenn sie mit einem oder mehreren anderen Risikokriterien (z. B. Wohnsitz oder Nationalität des Auftragnehmers) kombiniert werden (Partei oder wirtschaftlich Berechtigter, Komplexität der Struktur, Höhe des Vermögens etc.).

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Erhöhte Sorgfaltspflichten in diesem Zusammenhang setzen voraus, dass der Finanzintermediär in angemessener Weise zusätzliche Abklärungen bezüglich Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigter und betroffener Vermögenswerte vornimmt. Er oder sie muss auch ein wirksames Überwachungssystem für diese Beziehungen implementieren und diesbezüglich hohe Risikopositionen sicherstellen.

Dokumentationsanforderungen

Welche Ausweisdokumente sind mindestens erforderlich, um ein Konto zu eröffnen? Beschreiben Sie das übliche Maß an Sorgfalt und Informationen, die erforderlich sind, um eine besondere Bankbeziehung in Ihrer Gerichtsbarkeit aufzubauen.

Gemäss dem Geldwäschereigesetz (GwG) unterliegen Finanzintermediäre wie Banken und Vermögensverwalter verschiedenen KYC-Pflichten, die internationalen Standards entsprechen.

Insbesondere sind sie verpflichtet, vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung die Identität der Vertragsparteien anhand einer Kopie ihres Reisepasses, Personalausweises, Führerscheins oder ähnlicher Dokumente zu überprüfen. Sie müssen auch den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Adresse ihrer Kunden in ihren Akten festhalten. Andere spezifische Anforderungen gelten für Beziehungen, die durch Korrespondenz oder das Internet hergestellt werden. Diesbezüglich sieht der schweizerische Rechtsrahmen seit dem 1. Januar 2016 die Möglichkeit vor, Finanzintermediäre ausschließlich über das Internet an Bord zu bringen. In diesem Zusammenhang hat die FINMA ein Rundschreiben zur Video- und Online-Identifikation (FINMA-Publikation 2016/7) veröffentlicht, das zuletzt am 6. Mai 2021 geändert wurde (in Kraft getreten am 1. Juni 2021). Einer der Hauptzwecke dieses Rundschreibens ist die Klärung und Erleichterung der Video- und Online-Kundenidentifikation für Finanzintermediäre, die KYC-Pflichten unterliegen. Das überarbeitete Rundschreiben berücksichtigt technologische Entwicklungen seit seiner Erstveröffentlichung (insbesondere getrieben durch die COVID-19-Pandemie). Die jüngsten Änderungen ermöglichen unter anderem die Verwendung von in Chips eingebetteter Daten in biometrischen Ausweisdokumenten zur Online-Kundenidentifikation und die Verwendung von Geolokalisierungsmethoden zur Überprüfung des Wohnorts eines Kunden.

Finanzintermediäre müssen auch den wirtschaftlichen Eigentümer der betreffenden Vermögenswerte (d. h. die Person, die ein finanzielles Interesse an diesen Vermögenswerten hat) sowie die Personen identifizieren, die die juristischen Personen kontrollieren, die Geschäfte tätigen. Unter bestimmten Umständen (z. B. wenn die Vertragspartei nicht die wirtschaftlich berechtigte Person der Vermögenswerte ist) müssen Finanzintermediäre diesbezüglich eine schriftliche Bestätigung der Vertragspartei einholen. Sie dokumentieren in der Regel die Identität des wirtschaftlich Berechtigten (inkl. Nationalität, Adresse und Geburtsdatum) mit einem speziellen Formular (zB Formular A der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg)).

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Darüber hinaus müssen Finanzintermediäre den wirtschaftlichen Hintergrund und Zweck der Transaktion oder Geschäftsbeziehung erläutern, wenn: (i) sie ungewöhnlich erscheint, es sei denn, ihre Rechtmäßigkeit ist offensichtlich; oder (ii) es gibt Hinweise darauf, dass die Vermögenswerte aus einer bestimmten Straftat oder Steuerstraftat stammen oder mit einer kriminellen Vereinigung in Verbindung stehen. Erhöhte Sorgfaltspflichten gelten in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit hohem Risiko.

In der Praxis delegieren Banken in Gegenwart eines unabhängigen Vermögensverwalters typischerweise KYC-Pflichten an diesen Verwalter und verlassen sich zu Zwecken der Geldwäschebekämpfung auf seine Indikatoren.

Der Bundesrat hat am 1. Juni 2018 ein Vernehmlassungsverfahren zur Revision des Geldwäschereigesetzes eröffnet. Der Zweck dieser Überprüfung bestand darin, die Ergebnisse der jüngsten Überprüfung der Schweizer Rahmenbestimmungen zur Geldwäschereibekämpfung durch die FATF widerzuspiegeln. Kurz gesagt, die Hauptänderungen konzentrieren sich unter anderem auf die Überprüfung von Informationen zur Identität des wirtschaftlichen Eigentümers anhand zuverlässiger Quellen und auf Anforderungen für die regelmäßige Überprüfung von KYC-Informationen, die von Kunden bereitgestellt werden. Darüber hinaus sieht der endgültige Entwurf vor, die 20-tägige Frist zu streichen, in der die Aufsichtsbehörde die vom Finanzintermediär eingereichten Berichte prüfen und gegebenenfalls zurücksenden muss. Dieser letzte Punkt soll es der Aufsichtsbehörde ermöglichen, Einreichungen effizienter zu priorisieren und zu bearbeiten. Der revidierte Entwurf des Geldwäschereigesetzes ist nun endgültig und diese Änderungen werden voraussichtlich im letzten Quartal 2022 in Kraft treten, zusammen mit den revidierten Bestimmungen seiner Ausführungsverordnungen (herausgegeben vom Schweizer Bundesrat und der FINMA).

Steuerdelikt

Sind Steuerdelikte Vortaten zur Geldwäsche? Was ist die Definition und der Umfang von schweren Vortaten?

Nach schweizerischem Recht sind bestimmte Steuerdelikte im Zusammenhang mit direkten Steuern Vortaten der Geldwäscherei im Sinne von Artikel 305bis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB).

Als Steuerdelikte gelten Steuerhinterziehungen, sofern die Steuerhinterziehung in einem Steuerjahr CHF 300’000 übersteigt. Der anrechenbare Steuerbetrug setzt in diesem Zusammenhang die Verwendung falscher, gefälschter oder unrichtiger amtlicher Dokumente (z. B. Jahresabschlüsse oder Gehaltsbescheinigungen) voraus. Als Vortat im Sinne von § 305 bis StGB können auch im Ausland begangene qualifizierende Steuerdelikte gelten, sofern sie auch im Ausland als Delikte behandelt werden und der Betrag der hinterzogenen Steuer den oben genannten Gegenwert in Schweizer Franken erreicht.

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Konformitätsprüfung

Was ist die Mindest-Compliance-Überprüfung, die von Finanzintermediären in Bezug auf die Steuerehrlichkeit ihrer Kunden verlangt wird?

Der Schweizer Bundesrat ist seit mehreren Jahren bestrebt, seine «Clean Money Strategy» umzusetzen, indem er unter anderem erweiterte Sorgfaltspflichten für Finanzintermediäre bezüglich der Einhaltung der Steuervorschriften für ihre Kunden einführt. Diese Initiative wird seit Jahren intensiv diskutiert und diskutiert. Derzeit sind keine spezifischen Richtlinienanforderungen bezüglich der Steuerkonformitätsprüfung von Kundenvermögen im Schweizer Rechtsrahmen umgesetzt.

Mit der Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG) wenden Finanzintermediäre jedoch generell einen risikobasierten Ansatz an, um die Steuerkonformität von Kundenvermögen zu beurteilen. Zudem hat die Teilnahme der Schweiz am automatischen Informationsaustausch innerhalb der OECD seit 2018 die Risiken im Zusammenhang mit der Steuerehrlichkeit etwas gemildert. Ab heute werden Steuerinformationen von Kunden mit Wohnsitz in Ländern, die zu diesem Zweck ein Abkommen mit der Schweiz abgeschlossen haben, automatisch durch die Schweizer Steuerbehörden an die ausländische Steuerbehörde übermittelt. Gemäß dem am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Gesetz über den automatischen Informationsaustausch sind Finanzinstitute verpflichtet, von ihren Kunden, die nach diesem Datum Konten eröffnen, eine spezifische Selbstauskunft mit Angabe von Name, Adresse und Steuer einzuholen Wohnsitz und Steuern. Ausweisnummer und Geburtsdatum.

Verantwortung

Was ist die Verantwortung für die Nichteinhaltung von Vorschriften zur Geldwäsche oder Finanzkriminalität?

Finanzintermediäre können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachkommen. Gemäss Art. 305-ter Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches können sie mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe (bis maximal CHF 540’000) bestraft werden. Zudem droht ihnen nach dem Geldwäschereigesetz eine Busse von bis zu 500’000 Schweizer Franken, wenn sie ihrer Meldepflicht nicht nachkommen. Schliesslich können Finanzintermediäre bei Verstössen gegen die Selbstregulierungsregeln zur Bekämpfung der Geldwäsche mit weiteren Bussen und Disziplinarmassnahmen belegt werden, die von ihren SROs oder bei Banken vom Aufsichtsausschuss der SBVg verhängt werden.

Kunden sowie Bankangestellte und Vermögensverwalter, die Geldwäschereidelikte begehen, können mit strafrechtlichen Sanktionen belegt werden, einschliesslich einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe von bis zu 1,5 Millionen Franken in schweren Fällen.

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