Wie ist die Anlageberatung in der Schweiz geregelt?

Wie ist die Anlageberatung in der Schweiz geregelt?

In den letzten Jahren haben sich die Schweizer Vorschriften zur Anlageberatung stark verändert. Dies ist eine Folge des Erlasses des Schweizerischen Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) und des Schweizerischen Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) sowie der dazugehörigen Verordnungen. Heute sind die meisten der in diesen Gesetzen und Verordnungen eingeführten Übergangsfristen abgelaufen, was bedeutet, dass die Regeln jetzt vollständig eingehalten werden müssen.

Dies ist der Schlüssel für Anlageberater, die personalisierte Empfehlungen zu Transaktionen mit Finanzinstrumenten geben. Solche Tätigkeiten unterliegen keiner Bewilligung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), aber Anlageberater müssen dennoch wichtige regulatorische Anforderungen erfüllen.

Vermögensverwalter, Fondsmanager und Wertpapierhäuser müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Bewilligung der FINMA einholen. Die Anlageberatung bedarf – anders als die Vermögensverwaltung – keiner Erlaubnis. Allerdings qualifiziert die Anlageberatung als Finanzdienstleistung nach FIDLEG mit den daraus resultierenden gewissen regulatorischen Anforderungen, die auch für Anlageberater gelten.

Pflichten und Obliegenheiten von Anlageberatern

Bei der Erbringung einer Finanzdienstleistung in oder von der Schweiz aus unterliegen Finanzdienstleister gewissen Pflichten gemäss FIDLEG. Anlageberater, die in der Schweiz gewerbsmässig tätig sind oder bestimmte Dienstleistungen für Kunden in der Schweiz erbringen, gelten als Finanzdienstleister und haben unter anderem folgende Aufgaben:

Kundensegmentierung

Ein Anlageberater ist verpflichtet, seine Kunden einem der folgenden Kundensegmente zuzuordnen:

  • Einzelhandelskunden
  • professionelle Kunden bzw
  • institutionelle Kunden.

Registrierung von Kundenberater und Ombudsmann

Kundenberater sind natürliche Personen, die für einen Finanzdienstleister tätig sind und Anlageberatungsdienstleistungen für Kunden in der Schweiz erbringen. Kundenberater von schweizerischen Finanzdienstleistern, die nicht der Finanzmarktaufsicht unterstellt sind, sowie Kundenberater von ausländischen Finanzdienstleistern dürfen ihre Tätigkeit in der Schweiz ausüben, wenn sie im Kundenberaterregister eingetragen sind. Kundenberater prudentiell beaufsichtigter ausländischer Finanzdienstleister sind grundsätzlich von der Registrierungspflicht befreit, wenn die von ihnen in der Schweiz erbrachten Dienstleistungen ausschliesslich professionellen oder institutionellen Kunden erbracht werden.

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Dies bedeutet, dass (i) Kundenberater von nicht aufsichtsrechtlich beaufsichtigten Schweizer Anlageberatern, (ii) Kundenberater von nicht aufsichtsrechtlich beaufsichtigten ausländischen Anlageberatern und (iii) Kundenberater von nicht aufsichtsrechtlich beaufsichtigten ausländischen Anlageberatern, die Dienstleistungen für Privatkunden erbringen, sie sind grundsätzlich verpflichtet, sich in das Kundenberaterregister einzutragen.

Je nach Art des Kunden, für den die Dienstleistung erbracht wird, kann es auch erforderlich sein, sich einem Ombudsmann anzuschließen.

Es ist die Pflicht der Kundenberater, über angemessene Kenntnisse und Ausbildung zu verfügen

Unabhängig davon, ob Kundenberater im Kundenberaterregister eingetragen werden müssen oder nicht, müssen sie über ausreichende Kenntnisse der Verhaltensregeln des FIDLEG verfügen und über die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

Verhaltenskodex und regulatorische Maßnahmen

Abhängig von der Art des Kunden, den sie betreuen, müssen Anlageberater bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen bestimmte Verhaltenskodizes und regulatorische Maßnahmen einhalten, von denen wir einige nachstehend erläutern werden.

Anlageberater haben Informationspflichten im Zusammenhang mit der von ihnen erteilten Beratung (anfallende Kosten, mögliche Risiken etc.). Darüber hinaus müssen Anlageberater die Eignung und Angemessenheit von Finanzinstrumenten bewerten, um zu prüfen, ob das Produkt für das Portfolio des Kunden geeignet ist. Wenn der Anlageberater der Ansicht ist, dass das Finanzinstrument für seinen Kunden nicht geeignet oder geeignet ist, sollte er dem Kunden raten, es nicht zu erwerben.

Auch Finanzdienstleister sind grundsätzlich verpflichtet, bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen die Grundsätze von Treu und Glauben und Gleichbehandlung zu beachten und sicherzustellen, dass das bestmögliche Ergebnis in Bezug auf Kosten, Pünktlichkeit und Qualität erzielt wird.

Schließlich müssen sie durch interne Regelungen und entsprechende Regelungen sicherstellen, dass sie angemessen auf die Erbringung ihrer Dienstleistungen vorbereitet sind. Dazu gehören unter anderem eine angemessene Schulung der Mitarbeiter sowie die Umsetzung interner Regeln zur Anleitung und Beaufsichtigung beteiligter Dritter oder zum Umgang mit potenziellen Interessenkonflikten.

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Fazit

Generell lässt sich sagen, dass die Tätigkeit eines Anlageberaters zwar keiner Bewilligung der FINMA bedarf, jedoch einige Anforderungen gemäss FIDLEG zu erfüllen sind. Die Nichteinhaltung dieser Anforderungen kann mit Bußgeldern geahndet werden.

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