Spotlight: Patentdurchsetzungs- und Nichtigkeitsverfahren in der Schweiz

Auszug aus Patent Litigation Law Review, 6. Auflage

Arten von Patenten

Die Schweiz ist Unterzeichner des Europäischen Patentübereinkommens, daher existieren in der Schweiz schweizerische nationale Patente und vom Europäischen Patentamt erteilte europäische Patente nebeneinander. Zuständig für die Erteilung von schweizerischen nationalen Patenten ist das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) in Bern, das auch ein Register der schweizerischen nationalen Patente und der schweizerischen Anteile europäischer Patente führt.6

Im Gegensatz zu europäischen Patenten werden schweizerische nationale Patente erteilt, ohne dass das IGE prüft, ob die Erfindung im Lichte des Standes der Technik neu und innovativ ist.7 Trotz dieses Unterschieds gewährt ein schweizerisches nationales Patent seinem Inhaber dieselben Rechte wie der schweizerische Teil eines europäischen Patents.

Nach schweizerischem Recht können ergänzende Schutzzertifikate (SPC) für Arznei- und Pflanzenschutzmittel auf der Grundlage des schweizerischen nationalen und des schweizerischen Anteils europäischer Patente erteilt werden. Schweizer System8 Halten Sie sich bei SPCs genau an die entsprechenden EU-Rechtsvorschriften; Da die Schweiz jedoch kein Mitglied der Europäischen Union ist, sind Urteile des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung und Anwendung des EU-SPC-Rechts in der Schweiz nicht bindend. Die maximale Schutzdauer für Swiss SPC beträgt fünf Jahre.

Der Schweizer Gesetzgeber hat auch die Bemühungen der EU zur Verbesserung der Gesundheit von Kindern teilweise verfolgt, indem er Pharmaunternehmen Anreize gab, pädiatrische Tests ihrer Medikamente durchzuführen, indem sie bereits erteilte SPCs um weitere sechs Monate verlängerten (pädiatrische Verlängerungen).9 Der Schweizer Gesetzgeber ging jedoch noch einen Schritt weiter und beschloss, den Vorteil einer zusätzlichen sechsmonatigen Exklusivitätsfrist nicht nur denjenigen zu gewähren, die bereits ein SPC erhalten haben, sondern auch denen, die aus welchen Gründen auch immer noch keine reguläre SPC erhalten haben (Pädiatrie-Zertifikat).10 Detaillierte Regelungen zu pädiatrischen Erweiterungen und pädiatrischen Zertifizierungen finden Sie in der Bundespatentverordnung.11

materielles Recht

ich verstoße

Die Analyse des Verstoßes beginnt mit der Auslegung des Anspruchs. Ausgangspunkt ist der Wortlaut von Patentansprüchen, wobei im Falle eines europäischen Patents der Wortlaut des Anspruchs in der jeweiligen Verfahrenssprache verbindlich ist, auch wenn es Englisch ist. Gemäß Artikel 69 des Europäischen Patentübereinkommens und der parallelen Bestimmung im Patentrecht21 Die Beschreibung und Grafiken müssen zur Auslegung von Patentansprüchen verwendet werden. Das Bundespatentgericht beschreibt die geltende Auslegungsregel wie folgt:22

Patentansprüche sollten nach Treu und Glauben gelesen werden, d. h. der Bereitschaft, den Anspruch zu verstehen und ihm eine angemessene technische Bedeutung zu geben. Grundsätzlich sollte vom Patentanspruch als Ganzes ausgegangen werden. Kann dem Anspruch auch nach Auslegung unter Berücksichtigung der Beschreibung und Zeichnungen keine zuverlässige technische Ausbildung entnommen werden, so trägt der Patentinhaber die Folgen einer unrichtigen, unvollständigen oder widersprüchlichen Kennzeichnung des beanspruchten Gegenstandes.

Patentansprüche sind aus der Sicht des Fachmanns im Lichte der Beschreibung und der Zeichnungen auszulegen. Auch das allgemeine öffentliche Wissen, wie der sogenannte fluide Stand der Technik, ist ein Interpretationsmittel. Sofern die Patentschrift einen Begriff nicht anders definiert, gilt das gemeinsame Verständnis auf dem betreffenden technischen Gebiet.

Patentansprüche sind funktional auszulegen, d. h. das Merkmal muss so verstanden werden, dass es seinen Zweck erfüllen kann. Im Zweifelsfall ist der Anspruch so zu lesen, dass die im Patent angegebenen Formen wörtlich abgedeckt sind; Andererseits soll der Wortlaut des Anspruchs nicht auf diese Formen beschränkt sein, wenn andere Ausführungsformen abgedeckt werden können.

Spricht die Rechtsprechung von einer „weiteren Auslegung“ der Merkmale des Anspruchs, ist die Eigenschaft so zu verstehen, dass sie ihren Zweck im Rahmen der Erfindung erfüllen kann. Das heißt, der Anspruch ist grundsätzlich nicht enger auszulegen als seine Formulierung, sondern auch nicht für Ausführungsformen, die sich der Wirkung der Erfindung nicht bewusst sind.

Anstatt eine endgültige Liste der verletzenden Aktivitäten bereitzustellen, besagt das Patentrecht im Allgemeinen, dass ein Patent seinem Inhaber das Recht gibt, andere daran zu hindern, die Erfindung kommerziell zu nutzen.23 Die „Nutzung der Erfindung“ umfasst beispielsweise Herstellung, Lagerung, Ausstellung, Vermarktung, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr sowie den Besitz für jeden dieser Zwecke. Bezieht sich die Erfindung auf ein Herstellungsverfahren, erstreckt sich die Wirkung des Patents auch auf Produkte, die direkt durch dieses Verfahren hergestellt werden.24

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Hinsichtlich der Durchfuhr stellt das Patentgesetz klar, dass die Durchfuhr nur dann untersagt werden darf, wenn der Patentinhaber die Einfuhr in das Bestimmungsland verbieten darf.25

Im Patentgesetz heißt es auch, dass „auch Nachahmung als Benutzung gilt“.26 Dieses Urteil diente als Grundlage für eine lange Rechtsprechung, die sich schließlich zur Äquivalent-Tage-Doktrin entwickelte. Nach neuerer Rechtsprechung,27 Ein Verfahren oder eine Vorrichtung, die ein oder mehrere Merkmale des Anspruchs nicht tatsächlich erfüllt, sondern die Merkmalsersetzung verwendet, gilt als Tradition, wenn eine der folgenden drei Fragen bejaht und die dritte verneint werden kann:

  1. Erfüllt das Substitutionsmerkmal in Kombination mit anderen technischen Merkmalen eines Patentanspruchs objektiv dieselbe Funktion wie das beanspruchte Merkmal (gleiche Wirkung)?
  2. Ist der gleiche Effekt für den Fachmann aus objektiver Sicht angesichts der Unschuldslehre beim Austausch von Merkmalen (Zugänglichkeit) erkennbar?
  3. Kommt der Fachmann bei objektiver Lektüre der Patentschrift zu dem Schluss, dass der Patentinhaber den Anspruch – aus welchen Gründen auch immer – so formuliert hat, dass er keinen Schutz für eine Ausführungsform derselben zugänglichen Wirkung beansprucht ( gleicher Wert)?

Darüber hinaus schreibt das Patentgesetz vor, dass nicht nur der unmittelbare Verletzer haftet, sondern auch „jede Person, die irgendjemanden anstiftet“ [direct infringement]an einer dieser Handlungen teilgenommen, sie unterstützt oder deren Durchführung erleichtert hat.“28 Eine rechtswidrige gemeinschaftliche Verletzung setzt somit voraus, dass der Betroffene zu einer Handlung beiträgt, die im Sinne des Patentrechts als unmittelbare Verletzung gilt. Aus diesem Unterordnungsgebot haben die schweizerischen Gerichte gefolgert, dass eine Person nur dann als Mittäter haften kann, wenn die direkte Verletzung, zu der sie beiträgt, in der Schweiz stattgefunden hat.

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Andererseits haben auch die Schweizer Gerichte entschieden, dass es unerheblich ist, wo der Mitverletzer zur direkten Verletzung in der Schweiz beiträgt. Daher kann eine Person als Mittäter nach schweizerischem Recht haftbar gemacht werden, wenn sie aus dem In- oder Ausland an einer Verletzung in der Schweiz unmittelbar mitwirkt.29

Eine weitere aus dem gesetzlichen Anstandsgebot abgeleitete Anforderung besteht darin, dass zwischen der gemeinsamen Handlung und der unmittelbaren Zuwiderhandlung ein hinreichend enger Kausalzusammenhang bestehen muss.30 Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Mittel ausdrücklich für eine anderweitige Verwendung vorgesehen sind oder die Mittel nur auf diese Weise verwendet werden können.

ii Nichtigkeit und andere Einreden

Es wird davon ausgegangen, dass schweizerische nationale Patente und europäische Patente gültig sind. Auf Antrag eines betroffenen Dritten können ein Schweizer Staatsbürger und ein Schweizer Teil eines europäischen Patents ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden, wenn der Patentgegenstand nicht patentierbar ist, d. h. wenn:

  1. was behauptet wird, nicht neu, nicht erfinderisch, nicht gewerblich anwendbar zu sein oder sich auf einen nicht patentfähigen Gegenstand zu beziehen;31
  2. Die Erfindung ist in der Beschreibung nicht ausreichend klar und präzise beschrieben, um von einem Fachmann ausgeführt zu werden;
  3. Der Gegenstand des Patents hat Vorrang vor dem Inhalt der Patentanmeldung in der Abschrift, die den Anmeldetag angibt; oder
  4. Der Inhaber des Patents ist weder der Erfinder noch sein Rechtsnachfolger oder Rechtsnachfolger und er ist auch nicht berechtigt, das Patent aus sonstigen Rechtsgründen zu erteilen.32

Strenge Neuheitsprüfung. Einer Erfindung fehlt es nur dann an Neuheit, wenn sie in einem einzigen Stück des Standes der Technik oder durch Vorbenutzung vorgesehen ist. Während sowohl das Bundespatentgericht als auch der Bundesgerichtshof wiederholt festgestellt haben, dass es keinen einzigen Test zur Beurteilung einer erfinderischen Tätigkeit gibt, wenden beide Gerichte meist eine abgewandelte Form des ursprünglich vom EPA entwickelten Problemlösungsansatzes an.33

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Zu den Verteidigungsansprüchen gegen Ansprüche wegen Verletzung gehören die Ausnahme für die spezielle Nutzung, die Ausnahme für die Probenutzung, die Ausnahme von Polar und das Vorbenutzungsrecht.34 Zwei weitere Ausnahmen – die für Ärzte und Apotheker – traten 2019 in Kraft.

Das Patentgesetz enthält auch eine detaillierte Regelung zur Erschöpfung.35 Grundsätzlich gilt, dass Patentrechte auf der Grundlage der Schweiz und des Europäischen Wirtschaftsraums erschöpft sind (Prinzip der regionalen Erschöpfung). Ausgenommen von dieser Regel sind die internationale (globale) Erschöpfung, wenn der Patentschutz nur für die funktionalen Eigenschaften der betreffenden Waren von untergeordneter Bedeutung ist, und die nationale (schweizerische) Erschöpfung, wenn die Preise der patentierten Waren öffentlich festgelegt werden.

Das Bundespatentgericht hat in einem Vorverfahren entschieden, dass das patentierte Kühlsystem für einen Turbolader für ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor mit einer solchen Einrichtung nur von untergeordneter Bedeutung (also gut zu haben) sei und daher im internationalen in diesem Fall angewendet.36

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