Schweiz: Sozialversicherungsflexibilität für grenzüberschreitende Telearbeit

Schweiz: Sozialversicherungsflexibilität für grenzüberschreitende Telearbeit

Knapp

Grundsätzlich unterliegen Arbeitnehmer den Sozialversicherungsgesetzen des Landes, in dem sie arbeiten. Dieser Grundsatz gilt auch für Grenzgänger. Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden diese strengen Regelungen durch die flexible Anwendung der Sozialversicherungsharmonisierungsregeln der Europäischen Union (EU) gelockert, wonach Arbeitnehmer bis zum 30. Juni 2023 weiterhin profitieren. Dies hat zur Folge, dass Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz Arbeitnehmern in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union/Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist es weiterhin gestattet, unabhängig vom Umfang der Arbeit ihre Arbeit aus der Ferne von ihrem Wohnort aus zu verrichten, ohne dass sich dadurch die im Wohnsitzland geltenden Sozialversicherungssysteme ändern . Die Schweiz und einige Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation beabsichtigen nun, ein multilaterales Abkommen zu unterzeichnen, das festlegt, dass dieser flexible Ansatz zum Homeoffice ab dem 1. Juli 2023 für weniger als 50 % im Sinne einer dauerhaften Lösung weitergelten soll . Das Abkommen deckt jedoch nur die Sozialversicherung ab, nicht die Steuern.

Pandemiebedingte Resilienz in der sozialen Sicherheit

Personen, die in ihrem Wohnsitzland mindestens 25 % ihrer Arbeit grenzüberschreitend aus der Ferne verrichten – insbesondere im Homeoffice –, sind grundsätzlich gefährdet, in den Geltungsbereich des Sozialversicherungssystems ihres Wohnsitzlandes zu fallen. Dies führte dazu, dass ein ausländischer Grenzgänger, der in der Schweiz arbeitete, vor der Pandemie in der Regel nicht mehr als einen Tag pro Woche von zu Hause aus arbeiten konnte. Aufgrund des Coronavirus und der damit verbundenen Einschränkungen sind jedoch viele Mitarbeiter gezwungen, vollständig von zu Hause aus zu arbeiten. Um eine Änderung des Sozialversicherungssystems zu vermeiden, wurden die Regeln zur Harmonisierung der Sozialversicherung flexibel bis zum 30. Juni 2022 angewendet, mit einer übergangsweise Verlängerung bis zum 30. Juni 2023.

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Ein multilaterales Abkommen zwischen den Ländern der Europäischen Union und den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation

Mit der geplanten Unterzeichnung eines multilateralen Abkommens bleiben ab dem 1. Juli 2023 Ausnahmen im Bereich der Sozialversicherungsabhängigkeit der grenzüberschreitenden Telearbeit zwischen 25 % und 49,9 % im Wohnsitzland bestehen. Grenzgänger mit Wohnsitz im Länder der Europäischen Union und der EFTA, die das multilaterale Abkommen unterzeichnet haben, können daher weiterhin vom Schweizer Sozialversicherungssystem abgedeckt werden, wenn sie den Schwellenwert von 49,9 % für Telearbeit einhalten. Wenn Arbeitnehmer im Ausland in einem Land arbeiten, das die Vereinbarung nicht unterzeichnet hat – oder für einen Arbeitgeber mit Sitz in diesem Land –, gelten ab dem 1. Juli 2023 wieder die normalen Regeln und Verfahren für die Beantragung einer A1-Bescheinigung. Diesbezüglich zumindest aus der Ferne Die Arbeit muss nicht über die Höchstgrenze von 24,9 % erfolgen, keine Auswirkungen auf die Sozialversicherung.

Das Abkommen gilt neben der Schweiz nur für diejenigen Länder, die das Abkommen unterzeichnet haben. Derzeit haben folgende Länder ihre Absicht bekundet, das Abkommen zu unterzeichnen: Deutschland, Österreich, Belgien, Estland, Finnland, Ungarn, Irland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, die Slowakei, die Tschechische Republik, Liechtenstein und Norwegen. Es ist erwähnenswert, dass weder Frankreich noch Italien bisher ihre Absicht bekundet haben, das Abkommen zu unterzeichnen. Der Geltungsbereich des neuen multinationalen Abkommens beschränkt sich auf diejenigen, die auch unter das Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union oder das Europäische Freihandelsabkommen fallen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Vereinbarung nicht für die folgenden Personen gilt:

  • Wer neben der Telearbeit auch andere Tätigkeiten (z. B. Kundenbesuche, Nebentätigkeiten für Selbstständige) im Wohnsitzland ausübt, auch wenn dieses Land Unterzeichnerstaat des multilateralen Abkommens ist
  • Diejenigen, die zusätzlich zur Remote-Arbeit in ihrem Wohnsitzland eine Tätigkeit in einem anderen EU- oder EFTA-Land ausüben
  • Wer neben seiner Tätigkeit für einen Schweizer Arbeitgeber auch für einen Arbeitgeber in der Europäischen Union oder einem EFTA-Land tätig ist
  • Selbstständiger
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Aus formaler Sicht sind Schweizer Arbeitgeber verpflichtet, eine A1-Bescheinigung der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Ausgleichskasse) über die Plattform des Schweizerischen Gesetzgebungsportals (ALPS) zu beantragen. Das Zertifikat ist maximal drei Jahre gültig und kann verlängert werden. Damit die Vereinbarung auch für den Arbeitnehmer gilt, muss der Antrag jedoch nicht sofort gestellt werden; Eine A1-Bescheinigung kann rückwirkend ab dem 1. Juli 2023 für Anträge ausgestellt werden, die bis Ende Juni 2024 eingereicht werden.

Es sollte betont werden, dass die neuen Regeln optional sind. Sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, steht es Arbeitnehmern und Arbeitgebern grundsätzlich frei, ob sie weiterhin dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht unterstehen wollen oder ob sie lieber in das Sozialversicherungssystem des entsprechenden Auslands wechseln, wenn der Arbeitnehmer dort arbeitet 25 % und 50 %. %, wobei zu berücksichtigen ist, dass grenzüberschreitende Telearbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden muss und daher einer Genehmigung bedarf.

Telearbeit im Rahmen des Arbeitnehmereinsatzes

Für EU- und EFTA-Länder gelten die europäischen Harmonisierungsregeln. In diesem Zusammenhang haben sich die Mitgliedstaaten auf eine einheitliche Auslegung der Veröffentlichungsregeln geeinigt, wonach Veröffentlichungen auch dann möglich sind, wenn 100 % grenzüberschreitende Fernarbeit vorübergehend und punktuell erfolgt. Dies bedeutet, dass ein Schweizer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer für maximal 24 Monate in einen EU- oder EFTA-Mitgliedsstaat entsenden kann. Solange es zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, auf dessen Initiative grenzüberschreitende Telearbeit durchgeführt wird, vereinbart wird, ist es unerheblich. So wird es möglich, insbesondere zur Pflege von Angehörigen ins Ausland zu entsenden.

Im Falle eines „Betriebs“, in dem die Mitarbeiter von einem Urlaubsort in der EU oder einem EFTA-Mitgliedstaat aus arbeiten und nicht wie im Home-Office-Beispiel von zu Hause aus, muss zusätzlich ein A1-Behindertenausweis im Land des Arbeitgebers vorgelegt werden. Liegt der Urlaubsort außerhalb der EU/EFTA, wäre eine Einzelfallprüfung erforderlich.

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Hauptsteckdosen

Die Wahrung pandemiebedingter Flexibilität in der Sozialversicherung durch eine multilaterale Vereinbarung erscheint sinnvoll und vorteilhaft für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Den Schweizer Arbeitgebern bleibt der enorme Verwaltungsaufwand erspart. Grenzgänger können den Trend zum Arbeiten im Homeoffice nun besser nutzen, ohne sich um sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen sorgen zu müssen, sofern die oben genannten Schwellenwerte eingehalten werden. Arbeitgeber müssen jedoch die formalen Anforderungen berücksichtigen, d. h. sie müssen sich bei der Beantragung einer A1-Bescheinigung darum kümmern, dass die in der Vereinbarung festgelegten Regeln tatsächlich angewendet werden.

Vielen Dank an Felix Meyer für seine Hilfe bei der Erstellung dieser Warnung.

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