Die Schweiz stuft «ungerechtfertigte» Selbstzitate als Verstoß gegen die Regeln des wissenschaftlichen Fehlverhaltens ein

Akademiker könnten in der Schweiz bald offiziell sanktioniert werden wegen „ungerechtfertigter“ Eigenzitat- oder Autorenschaftsansprüche, obwohl sie wenig zu einem Projekt im Rahmen eines neuen Verhaltenskodexes beigetragen haben, der weltweit richtungsweisend sein könnte.

Die neuen Schweizer Regeln gelten als bahnbrechend, weil sie die Definition von wissenschaftlichem Fehlverhalten deutlich um fragwürdiges Verhalten erweitern, das zwar stärker unter die Lupe genommen wurde, aber bisher kaum von offiziellen Regeln erfasst wird.

sagte John Ioannidis, ein Experte für den Forschungsprozess an der Stanford University, der die Warnung vor extremen Selbstzitaten von Wissenschaftlern weckte.

Wissenschaftliches Fehlverhalten wird traditionell als Fälschung und Fälschung – die Fälschung oder Manipulation von Daten – sowie als Plagiat definiert. So definiert beispielsweise die National Science Foundation Fehlverhalten nach wie vor hauptsächlich in diesen Begriffen.

In den letzten Jahren gab es jedoch zunehmend Forderungen, diese Definition zu erweitern, da andere Formen von zwielichtigem Verhalten entstanden sind, darunter „Citation Farms“, bei denen Autoren Zitate aus ihren Artikeln oder denen von Co-Autoren sammeln.

Auch der Missbrauch von Urheberrechten, bei dem Moderatoren oder Zeitschriftenredakteure ihre Macht nutzen, um ihren Namen in Zeitungen zu erheben, ohne zu arbeiten, hat ebenfalls zunehmende Aufmerksamkeit erfahren.

Das neue Gesetz in der Schweiz definiert diese beiden Prozesse neben einer weiteren Gruppe als wissenschaftliches Fehlverhalten und verhängt Sanktionen von Umschulung bis Entlassung.

Die Überarbeitung begann, nachdem der nationale Geldgeber des Landes intern feststellte, dass die Schweiz – und tatsächlich jedes Land – anfällig für eine Wiederholung des Paolo Macchiarini-Skandals sei, bei dem festgestellt wurde, dass ein schweizerisch-italienischer Brustchirurg einen groß angelegten Forschungsbetrug begangen hat, Edwin Polizist erklärt. Vorsitzender der Expertengruppe, die das neue Gesetz erarbeitet hat.

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„Wir haben erkannt, dass der Verhaltenskodex von 2008 veraltet ist“, sagte er. Seitdem sei die Online-Untersuchung neuer Formen von Fehlverhalten – sei es in sozialen Medien oder über neue Online-Plattformen wie Retraction Watch oder PubPeer – Teil des wissenschaftlichen Lebens geworden, sagte Constable, Professor für Chemie an der Universität Basel.

Katrina Guba, Direktorin des Zentrums für institutionelle Analyse von Wissenschaft und Bildung an der Europa-Universität in Sankt Petersburg, sagte, das neue Gesetz habe die Definition von Fehlverhalten „erheblich durch Einbeziehung fragwürdiger Forschungspraktiken“ erweitert und sei auf nationaler Ebene beispiellos.

„Wissenschaftler müssen heute viel mehr publizieren, als sie es taten, um eine akademische Stelle zu bekommen“, sagte sie. Intensiver Wettbewerb schneidet ethische Ecken weg von den drei „Grundsünden“ des Forschungsverhaltens – Fälschung, Erfindung und Plagiat.

Die Herausforderung für das neue Gesetz besteht jedoch darin, die Grenze zwischen akzeptabler akademischer Praxis und echtem Fehlverhalten zu ziehen. Um zum Beispiel zu beurteilen, ob Selbstzitate legitim sind oder zu versuchen, die Metriken aufzublähen, erfordert es, „tiefer in die Situation einzudringen“, sagte Juba.

„Ich schätze es auf jeden Fall, zu versuchen, ein sehr vages Thema wie Fehlverhalten zu klären“, sagte Mario Biagioli, ein angesehener Professor für Recht und Kommunikation an der University of California, Los Angeles, und einer derjenigen, die eine umfassende Überprüfung des Ausmaßes von Fehlverhalten gefordert haben Fehlverhalten. Ich würde.

„Aber ich bin auch erstaunt, wie sie bestimmte Praktiken als ‚falsch‘ deklarieren, ohne wirklich darüber nachzudenken, was diese Praktiken sind und ob sie tatsächlich von diesen Definitionen berücksichtigt werden können.“

Schweizer Massnahmen richten sich nicht nur gegen Zitier- und Urheberverletzungen, sondern auch gegen Missmanagement; „Vernachlässigung der Sorgfalts- und Aufsichtspflicht“ wird als Fehlverhalten eingestuft.

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Es wird auch als „Missbrauch einer Managementfunktion zur Anstiftung, Förderung oder Vertuschung von Verletzungen der wissenschaftlichen Integrität“ und „Jede Form von Belästigung oder Diskriminierung“ eingestuft.

Nach dem neuen schweizerischen Recht haben Angeklagte ein „Recht auf Vertraulichkeit“. In der Praxis dürfte dies aber nur schwer aufrechtzuerhalten sein, räumte der Polizist ein, da viele Anklagepunkte wegen Fehlverhaltens unweigerlich die Angeklagten identifizieren.

Umgekehrt sei auch die „Behauptung einer Verletzung der wissenschaftlichen Integrität ohne triftigen Grund“ eine Form von Fehlverhalten, heißt es in dem Blog.

Es ist nun an den sehr unabhängigen Schweizer Universitäten, das neue Gesetz umzusetzen und Schlichtungs-, Untersuchungs- und Sanktionsstellen für die Behandlung von Fehlverhaltensbeschwerden einzurichten.

Schweizer Hochschulen und die Vertretung staatlicher Institutionen haben den Kodex gemeinsam mit dem Schweizerischen Nationalfonds, den Akademien der Wissenschaften Schweiz und der Innovationsagentur des Landes entwickelt.

Constable sagte, die Reaktion des Bürgermeisters sei „sehr positiv“ gewesen.

Er sagte, die Ausweitung des Fehlverhaltens bringe Universitätspräsidenten die Gefahr, dass ihre „exzellenten Forscher in der Presse diffamiert“ werden, wenn sie nach den neuen Regeln bestraft werden. Er warnte, dass die Reputationsfolgen einer Nichtaktualisierung der Regeln „viel schlimmer“ seien.

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