Schweiz passt obligatorische Renten der zweiten Säule an die Inflation ab 2022 an | Nachrichten

Das Bundesamt für Versicherungen (BSV) teilte in einer Mitteilung mit, dass ab kommenden Januar erstmals ein Teil der obligatorischen Renten der zweiten Säule an die Inflation angepasst wird.

Januar 2022 gilt für Invaliden- und Hinterlassenenrenten eine Anpassung von 0,3% seit 2018 und von 0,1% für 2012 erstmals gezahlte Renten.

Der Rentensatz von 0,3 % ab 2018 ergibt sich aus der Preisentwicklung zwischen September 2018 und September 2021, basierend auf dem Verbraucherpreisindex (VPI).

Die obligatorische Hinterbliebenen- und Invalidenrente der zweiten Säule wird bis zum Rentenalter periodisch angepasst, um der Erhöhung des VPI Rechnung zu tragen.

Gemäss Bundesamt für Statistik (BFS) blieb der Verbraucherpreisindex im September mit 101,3 Punkten gegenüber dem Vormonat stabil. Die Inflationsrate lag im September bei 0,9% gegenüber dem Vorjahresmonat.

Die CPI-Stabilität sei das Ergebnis von „gegensätzlichen Trends“, die sich gegenseitig ausbalancieren, berichtete das Bureau of Financial Services und stellte fest, dass die Preise für Heizöl und den Luftverkehr stiegen, während die Preise für internationale Feiertage sanken.

Darüber hinaus könnten einige Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nie inflationsbereinigt wurden und seit 2008, 2011 und 2012 gezahlt wurden, zum 1. Januar 2022 eine Neuausrichtung auf den Preisverlauf durchlaufen.

Der Vergleich des VPI für September 2021 mit dem Index für die Jahre 2008, 2011 und 2012 bis heute zeigt, dass nur die seit 2012 gezahlten Hinterlassenen- und Invalidenrenten erstmals im Januar nächsten Jahres an die Preisentwicklung angepasst werden sollten.

Der Anpassungssatz für Hinterbliebenen- und Invalidenrenten, die seit 2012 gezahlt werden, beträgt 0,1%, basierend auf der Preisentwicklung zwischen September 2012 und September 2021, laut Verbraucherpreisindex.

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Die Rentenversicherungen der ersten Säule der AHV-Renten werden 2022 keine Massenteuerungsanpassung erfahren. Die Hinterlassenen- und Invalidenrentenanpassung werde vom VPI frühestens im Rahmen der nächsten Erhöhung der AHV-Renten im Januar 2023 geprüft, teilte das BSV mit.

Alternativ können Pensionskassen beschließen, die Renten der Inflation anzupassen, wobei ihre eigenen Finanzen und Leistungen berücksichtigt werden, die keiner gesetzlich vorgesehenen periodischen Anpassung unterliegen müssen.

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