Kurzum: Produktrückrufpflicht in der Schweiz

Benachrichtigungspflichten

Benachrichtigungskriterien

Welche Ereignisse oder Umstände führen dazu, dass die Produktsicherheitsbehörden über bei Produkten entdeckte Probleme oder bekannte Vorfälle von Personen- oder Sachschäden informiert werden müssen?

Im Allgemeinen ist ein Hersteller oder jede andere Person, die ein Produkt in Verkehr bringt, verpflichtet, die zuständigen Produktsicherheitsbehörden zu benachrichtigen, wenn sie feststellen oder Grund zu der Annahme haben, dass das Produkt eine Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit des Benutzers oder umstehender Personen darstellt (Artikel 8, § 5 des Produktsicherheitsgesetzes).

Zuständige Benachrichtigungsbehörde

An welche Behörde soll die Meldung gesendet werden? Ist dies je nach Produkt unterschiedlich?

Die Behörde, an die eine Mitteilung zu richten ist, variiert je nach Produkt. Bei unklarer Zuständigkeit oder aus Zeitgründen können jedoch auch Meldungen an das SECO erfolgen, das die Meldung an die zuständige Behörde weiterleitet.

Aktualisierungspflichten nach Erstmeldung

Welche Verpflichtungen bestehen, Behörden aktuelle Informationen über Risiken bereitzustellen oder deren Anfragen nach Erstmeldung zu beantworten?

§ 11 des Produktsicherheitsgesetzes enthält die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Strafverfolgung im erforderlichen Umfang. Dazu gehört die Pflicht, der Vollstreckungsbehörde unentgeltlich alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Nachweise und Unterlagen auszuhändigen.

Strafen bei unterlassener Benachrichtigung

Welche Strafen drohen bei Nichteinhaltung der Meldepflichten?

Die Nichteinhaltung der Anzeigepflichten wird bei Vorsatz mit Busse bis zu CHF 40’000, bei Fahrlässigkeit mit Busse bis zu CHF 20’000.- geahndet.

Offenlegung von Benachrichtigungsinformationen

Wurde der Inhalt der Meldung von den Behörden öffentlich gemacht? Sind die wirtschaftlich sensiblen Informationen in der Meldung vor der Offenlegung geschützt oder sind Behörden anderweitig zur Vertraulichkeit verpflichtet?

Der Inhalt der Meldung wird auf der Website des Bundesamtes für Verbraucherangelegenheiten (FCAB) öffentlich bekannt gegeben. FCAB sendet auch Push-Benachrichtigungen an die Medien und andere interessierte Parteien (Verbraucherorganisationen). Es ist wichtig zu beachten, dass der FCAB die Veröffentlichung in einem eigenen Format erstellt und nur relevante Informationen aus der Meldung übernimmt. Dem meldenden Unternehmen wird jedoch in der Regel die Möglichkeit gegeben, den Wortlaut in Zusammenarbeit mit dem FCAB zu überprüfen, zu ändern und zu unterzeichnen.

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Hinsichtlich sensibler Informationen (Geschäftsgeheimnisse) sind die Behörden zur Verschwiegenheit verpflichtet, es sei denn, ihre Beobachtungen sind für die Produktsicherheit oder den Erfahrungsaustausch über sicherheitsrelevante Maßnahmen von Bedeutung (§ 12 Produktsicherheitsgesetz). im letzten Fall (BGE 1C_299 / 2019) hat das Bundesgericht entschieden, dass diese Geheimhaltungspflicht dem Recht einer Person auf Zugang zu amtlichen Dokumenten und auf Auskunft über den Inhalt solcher Dokumente nach Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Informationsfreiheit in der Verwaltung (FoIA). Somit können interessierte Parteien (wie die Medien) verlangen, dass Informationen über von einer Behörde bereitgestellte Benachrichtigungsinformationen offengelegt werden. Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt jedoch kein uneingeschränktes Auskunftsrecht. Strengere gesetzliche Anforderungen gelten beispielsweise dann, wenn die betreffenden Informationen aus Gründen der Vertraulichkeit freiwillig von Dritten an eine Behörde weitergegeben werden, wenn es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt oder wenn die Weitergabe die Meinungsfreiheit des Gerichts beeinträchtigen würde (Art. 7 BDSG). .

Verwendung von Informationen in Rechtsstreitigkeiten

Können die den Behörden gemeldeten Informationen zur Strafverfolgung verwendet werden?

Ja wirklich. Die den Behörden gemeldeten Informationen können zur Strafverfolgung nach schweizerischem Recht verwendet werden.

Informationsaustausch zwischen Veranstaltern

Werden Benachrichtigungsinformationen an andere Aufsichtsbehörden weitergegeben?

Ja wirklich. Die eidgenössischen oder kantonalen Aufsichtsbehörden für Produktsicherheit sind grundsätzlich verpflichtet, sich gegenseitig Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit dies für den Vollzug der Produktsicherheitsgesetzgebung erforderlich ist (vgl. § 21 des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse (THG)). Sofern gesetzliche Voraussetzungen vorliegen, kann die zuständige Vollstreckungsbehörde auch von ausländischen Behörden oder Institutionen Auskünfte und Unterlagen verlangen (vgl. § 22 THG). So ist die Aufsichtsbehörde, wenn sie beispielsweise ein Produktsicherheitsrisiko entdeckt oder darüber informiert wird, grundsätzlich verpflichtet, andere zuständige Aufsichtsbehörden in der Schweiz zu informieren und kann auch die zuständigen Behörden im Ausland informieren.

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