In Kürze: Produktrückrufpflichten in der Schweiz

In Kürze: Produktrückrufpflichten in der Schweiz

Meldepflichten

Benachrichtigungskriterien

Welche Ereignisse oder Umstände führen dazu, dass die Produktsicherheitsbehörden über festgestellte Probleme mit Produkten oder bekannte Vorfälle von Personen- oder Sachschäden informiert werden müssen?

Im Allgemeinen ist ein Hersteller oder jede andere Person, die ein Produkt in Verkehr bringt, verpflichtet, die zuständigen Behörden über die Sicherheit des Produkts zu informieren, wenn er feststellt oder Grund zu der Annahme hat, dass das Produkt ein Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit des Benutzers darstellt oder Unbeteiligte (§ 8 Abs. 5 Produktsicherheitsgesetz).

Die für die Meldung zuständige Behörde

An welche Behörde ist die Meldung zu richten? Ist dies je nach Produkt unterschiedlich?

An wen die Benachrichtigung gesendet werden soll, hängt vom jeweiligen Produkt ab. Bei Unklarheiten über die Zuständigkeit oder in dringenden Fällen können Meldungen jedoch auch an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) gerichtet werden, das die Meldung dann an die zuständige Behörde weiterleitet.

Pflichten zur Bereitstellung von Aktualisierungen nach Erstbenachrichtigung

Welche Pflichten bestehen, den Behörden aktuelle Informationen über Risiken zur Verfügung zu stellen oder auf deren Anfragen nach der ersten Meldung zu antworten?

Artikel 11 des Produktsicherheitsgesetzes beinhaltet die Verpflichtung, mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten, soweit dies erforderlich ist. Dazu gehört die Pflicht, der Vollstreckungsbehörde unentgeltlich alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Beweismittel und Unterlagen auszuhändigen.

Strafen bei unterlassener Benachrichtigung

Welche Strafen drohen bei Nichteinhaltung der Meldepflichten?

Die Nichteinhaltung der Meldepflichten wird strafrechtlich mit einer Busse von bis zu 40.000 Franken bei Vorsatz und einer Busse von bis zu 20.000 Franken bei Fahrlässigkeit geahndet.

Öffentliche Offenlegung von Benachrichtigungsinformationen

Wurde der Inhalt der Meldung von den Behörden öffentlich bekannt gegeben? Sind die in der Meldung enthaltenen wirtschaftlich sensiblen Informationen vor der Offenlegung geschützt oder sind die Behörden zur Verschwiegenheit verpflichtet?

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Der Inhalt der Bekanntmachung wird auf der Website des Bundesamtes für Verbraucherschutz (BKAB) öffentlich bekannt gegeben. Das FCAB verschickt außerdem Mitteilungen an die Medien und andere interessierte Parteien (Verbraucherorganisationen). Es ist wichtig zu beachten, dass das FCAB das Rundschreiben in seinen eigenen Begriffen verfasst und nur relevante Informationen aus der Benachrichtigung übernimmt. Allerdings wird dem meldenden Unternehmen in der Regel die Möglichkeit gegeben, den Wortlaut in Zusammenarbeit mit dem FCAB zu überprüfen, zu ändern und zu genehmigen.

Bezüglich sensibler Informationen (Geschäftsgeheimnisse) sind die Behörden zur Verschwiegenheit verpflichtet, es sei denn, ihre Beobachtungen sind für die Produktsicherheit oder für den Erfahrungsaustausch über sicherheitsrelevante Maßnahmen von Bedeutung (Artikel 12 Produktsicherheitsgesetz). In einem Fall (PG 1C_299/2019) entschied das Bundesgericht, dass diese Geheimhaltungspflicht dem Recht einer Person auf Zugang zu amtlichen Dokumenten und auf Auskunft über den Inhalt dieser Dokumente gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes untergeordnet ist. Bundesgesetz über die Informationsfreiheit in der Verwaltung (Informationsfreiheitsgesetz). Daher können interessierte Parteien (z. B. die Medien) die Offenlegung von Informationen über die von einer Behörde bereitgestellten Meldeinformationen verlangen. Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt jedoch kein uneingeschränktes Auskunftsrecht. Strengere gesetzliche Anforderungen gelten beispielsweise dann, wenn die betreffenden Informationen der Behörde von Dritten freiwillig und vertraulich mitgeteilt werden, wenn es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt oder wenn ihre Offenlegung die Meinungsfreiheit des Gerichts beeinträchtigen würde (Art. 7 Abs Primärrecht). Informationsfreiheit).

Verwendung von Informationen vor Gericht

Dürfen den Behörden gemeldete Informationen zur Strafverfolgung verwendet werden?

Ja. Den Behörden mitgeteilte Informationen können im Rahmen einer Strafverfolgung nach schweizerischem Recht verwendet werden.

Informationsaustausch zwischen Regulierungsbehörden

Werden Benachrichtigungsinformationen an andere Aufsichtsbehörden weitergegeben?

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Ja. Die Produktsicherheitsaufsichtsbehörden des Bundes oder der Kantone sind grundsätzlich verpflichtet, sich gegenseitig Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Durchsetzung der Produktsicherheitsgesetzgebung erforderlich ist (siehe Artikel 21 des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse (THG)). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann die zuständige Vollzugsbehörde auch Auskünfte und Unterlagen von ausländischen Behörden oder Institutionen einfordern (vgl. § 22 THG). Wenn eine Regulierungsbehörde beispielsweise ein Produktsicherheitsrisiko entdeckt oder darüber informiert wird, ist sie grundsätzlich verpflichtet, andere relevante Regulierungsbehörden in der Schweiz zu benachrichtigen, und kann auch relevante Stellen im Ausland benachrichtigen.

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