Berufliche Altersrente: Schweizer Altersrenten unterliegen in Deutschland den Sozialversicherungsbeiträgen

Mit Urteil vom 23. Februar 2021 (Registernummer: B 12 KR 32/19 R) entschied das Bundessozialgericht, dass Leistungen der Schweizerischen Pensionskasse nach Möglichkeit Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Sozialversicherung unterliegen im Vergleich zu einer staatlichen Rente oder einer deutschen betrieblichen Altersversorgung.

Grundlegende Fakten / Informationen

Neben seiner Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erhält der Antragsteller (Rentner) seit dem 1. Juli 2012 eine monatliche Rente von der Schweizerischen Pensionskasse des ehemaligen Arbeitgebers. In Bezug auf diese Leistungen der Schweizerischen Pensionskasse sind die Beiträge zur Gesundheit und Sozialversicherungen wurden abgezogen (sogar Beitragsobergrenze).

Der Kläger hat gegen diese Beitragspflicht vorgegangen. Seiner Ansicht nach war die Rechtsgrundlage für nicht obligatorische Rentenleistungen nicht das Schweizer Rentengesetz, sondern nur der Arbeitsvertrag, nach dem sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer Versicherungsprämien zahlen mussten. Diese Raten waren jedoch im Steuerkennzeichen nicht unterschiedlich. Daher war die Pensionskasse eine spezielle freiwillige Pensionskasse. Aus diesem Grund waren diese Leistungen (aus der Pensionskasse) nicht mit denen aus dem obligatorischen (gesetzlichen) Altersversorgungssystem vergleichbar.

Die Vorinstanzen lehnten den Fall des Klägers ab. Sie gaben an, dass die Leistungen der Schweizerischen Pensionskasse eine Rente sind, die mit einer Rente nach deutschem Recht verglichen werden kann.

Regel

Das Bundessozialgericht lehnte den Antrag des Klägers ab und bestätigte, dass die Leistungen der Schweizerischen Pensionskasse in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig sind. Dies liegt daran, dass es mit einer deutschen gesetzlichen Rente oder einer deutschen betrieblichen Rente vergleichbar ist.

Die Möglichkeit, einen ausländischen sozialen Nutzen mit einem nationalen sozialen Nutzen zu vergleichen, setzt voraus, dass der ausländische Nutzen in seinem Grundinhalt den typischen Merkmalen des nationalen Nutzens entspricht. Wie die deutschen Pensionsleistungen sind auch die Altersversorgungsleistungen der Schweizerischen Pensionskasse an ein bestimmtes Alter gebunden, dienen als Gehaltsersatz für die Lebensgrundlage bei Pensionierung und werden von einer privaten Versicherungsgesellschaft bereitgestellt. Angesichts der Tatsache, dass die Leistungen nicht auf einer Rechtsgrundlage, sondern auf einem Arbeitsvertrag beruhen, ist der Vergleich mit einer betrieblichen Altersversorgung sinnvoller als der Vergleich mit Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, so das Gericht weiter. Es ist nicht erforderlich, dass die Schweizerische Pensionskasse alle Anforderungen der Pensionskasse (oder anderer Finanzierungsmittel) nach dem betrieblichen Altersversorgungsgesetz erfüllt.

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Fazit

Urteilsvermögen ist wichtig, um zu üben, da solche Situationen regelmäßig auftreten; Insbesondere grenzüberschreitende Reisende erhalten häufig Leistungen von Schweizer Pensionskassen. Das Bundessozialgericht sorgt nun für Klarheit, indem es sich darauf konzentriert, ob das ausländische Rentensystem entweder mit dem deutschen gesetzlichen Rentensystem oder dem deutschen betrieblichen Rentensystem vergleichbar ist. Ein solcher Vergleich – und damit die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach deutschem Recht – dürfte in vielen Fällen mit Ja beantwortet werden, da viele europäische Rentensysteme in ihrem Grundinhalt ähnlich wie deutsche Rentensysteme funktionieren.

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