Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wirft der Schweiz wegen ihrer Untätigkeit im Klimaschutz einen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention vor

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wirft der Schweiz wegen ihrer Untätigkeit im Klimaschutz einen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention vor

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte („EGMR“) stellte fest, dass die Schweiz gegen Artikel 8 und Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (die Konvention) verstoßen hatte. Diese Artikel garantieren das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bzw. auf Zugang zum Gerichtssystem. Das Gericht stellte fest, dass der Staat wirksame Maßnahmen ergreifen und umsetzen muss, um die negativen Auswirkungen des Klimawandels abzumildern.

Kurze Fakten:

Der Fall vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde vom Verein KlimaSeniorinnen Schweiz initiiert, einer Interessenvertretung von mehr als 2.000 älteren Frauen in der Schweiz. Besorgt über die Auswirkungen des Klimawandels auf ihr Wohlbefinden, insbesondere im Hinblick auf hitzebedingte Krankheiten und andere mit steigenden Temperaturen verbundene Gesundheitsrisiken, beschloss die Gruppe, rechtliche Schritte gegen die Schweizer Regierung einzuleiten.

Ihre Beschwerde konzentrierte sich auf das angebliche Versäumnis der Schweiz, trotz ihrer Verpflichtungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention („die Konvention“) angemessene Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels umzusetzen. Die Gruppe sagte, dass die Schweizer Behörden keine ausreichenden Schritte unternommen hätten, um die Auswirkungen des Klimawandels abzumildern, was die im Abkommen garantierten Rechte der Bürger auf eine sichere und gesunde Umwelt gefährdet.

Nachdem die Möglichkeiten innerhalb des Schweizer Rechtssystems erfolglos ausgeschöpft wurden, einschließlich mehrerer Versuche, die Gerichte anzurufen, eskalierte die Gruppe ihren Fall an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Bemerkungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte:

Das Gericht stellte fest, dass die Schweiz gegen Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Artikel 6, Abschnitt 1 (Zugang zum Gericht) der Konvention verstoßen hat, indem sie keine angemessenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels umgesetzt hat.

In einem 16:1-Urteil stellte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte fest, dass die Schweiz ihre Verpflichtungen aus der Konvention verletzt hat, indem sie nicht genügend Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels ergriffen hat. Das Gericht wies auf kritische Lücken im inländischen Regulierungsrahmen der Schweiz hin, darunter das Versäumnis, nationale Grenzwerte für Treibhausgasemissionen festzulegen und frühere Emissionsreduktionsziele zu erreichen.

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Darüber hinaus stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Schweizer Gerichte die Klage des Vereins KlimaSeniorinn Schweiz nicht ausreichend geprüft und keine ausreichenden Gründe für die Abweisung dargelegt hatten, was einen Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 der Konvention darstellte.

Aufgrund seiner Feststellungen verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Schweiz zur Zahlung von 80.000 Euro zur Deckung der Kosten und Ausgaben der Gruppe im Zusammenhang mit dem Fall.

Mit diesem Urteil bestätigt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erstmals, dass der Schutz vor dem Klimawandel in den Anwendungsbereich der Konvention fällt.

Ähnliche Fälle:

Duarte Agostino und andere gegen Portugal und 32 andere: In diesem Fall geht es um sechs portugiesische Personen im Alter zwischen 12 und 24 Jahren, die eine Beschwerde gegen Portugal und mehrere andere europäische Länder eingereicht haben, darunter die EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, die Schweiz, die Türkei, das Vereinigte Königreich und Russland. Die Kläger machten geltend, dass die unzureichende Klimapolitik dieser Regierungen ihre Menschenrechte verletze. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärte den Fall jedoch für unzulässig, da es an den von den Klägern geforderten Gründen für eine „exterritoriale Gerichtsbarkeit“ mangelte.

Verfahren gegen Österreich, Deutschland, Italien, Norwegen und andere: Derzeit werden sechs weitere klimabezogene Fälle vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vertagt.

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