Global Littleler Guide – Schweiz – Viertes Quartal 2020

Eine Änderung des schweizerischen Arbeitsgesetzes präzisiert die Definition der Arbeitszeit

Neue Gesetze erlassen

Autor: Oli Somer, Partner und Leiter der Personalbeschaffung – Walder Wyss, Ltd.

Am 1. November 2020 trat die schweizerische Arbeitsrechtsänderungsverordnung 1 (die Verordnung) in Kraft. Das Gesetz regelt unter anderem die Arbeitszeit bei grenzüberschreitenden Geschäftsreisen. Im Einzelnen wird jetzt klargestellt, dass die Zeit, die ein Mitarbeiter für die Hin- und Rückreise auf Schweizer Territorium verbringt, Arbeitszeit ist, während die Zeit, die normalerweise für den Pendelverkehr vom Haus des Mitarbeiters zum Arbeitsplatz aufgewendet wird, nicht als Arbeitszeit und damit als relevanter Betrag betrachtet wird kann von der Zeitreise abgezogen werden. Aufgrund der eingeschränkten Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung außerhalb des schweizerischen Hoheitsgebiets ist die Zeit, die der Arbeitnehmer auf ausländischem Boden verbringt (z. B. Flugreisen, Transport, Hotel), nicht Teil der Verordnung, und die Parteien können hier eine individuelle Vereinbarung treffen betrachten. Daher wird Arbeitgebern empfohlen, die Arbeits- / Arbeitnehmerzeitregelungen entsprechend zu ändern.

Der Oberste Gerichtshof des Bundes entscheidet über das Recht eines Arbeitnehmers, Informationen im Rahmen des FDPA anzufordern

Vorherige Entscheidung der Justiz oder Regulierungsbehörde

Autor: Oli Somer, Partner und Leiter der Personalbeschaffung – Walder Wyss, Ltd.

Am 18. November 2020 hat der Bundesgerichtshof die frühere Rechtsprechung zu Informationsanfragen für Einzelpersonen nach dem Bundesdatenschutzgesetz (FDPA) präzisiert. Gemäß Artikel 8 des FDPA kann jeder vom Eigentümer der Datendatei Informationen anfordern, ob die damit verbundenen Daten verarbeitet werden. In Beschäftigungsangelegenheiten werden die Informationen normalerweise mit einer Kopie der Personalakte versehen, die dem Arbeitnehmer übergeben wird.

In der jüngsten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wurde klargestellt, dass eine Person von ihrem Recht Gebrauch machen kann, Informationen zu erhalten, die gegen das Datenschutzgesetz verstoßen, wenn der einzige Zweck der Informationsanfrage darin besteht, das Potenzial für Rechtsstreitigkeiten zu klären oder Beweise für die Vorbereitung eines Rechtsstreits zu erhalten ( die sogenannte Angeltour). Anträge nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs können nun als Rechtsverletzung angesehen werden. Es wird erwartet, dass viele Mitarbeiteranfragen in Zukunft abgelehnt werden.

Siehe auch  Die grösste Spritzgiessmaschine der Schweiz kommt aus München

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert